Kleinunternehmerregelung
(1 Bewertungen)Wer sich selbstständig macht hat im Jahr der Gründung die Möglichkeit zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu optieren, sofern sein Umsatz 17.500 Euro nicht überschreitet. Dieses bedeutet für Sie als Existenzgründer, dass Sie auf Ihren ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Statt dessen fügen Sie den Verweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ein. Gleichzeitig wird die Vorsteuer aus Ihren Betriebsausgaben auch als Betriebsausgabe buchhalterisch erfasst, das heißt Ihre betrieblich veranlasste Ausgabe wird mit dem Bruttobetrag gebucht. Die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Sie für die Dauer der Anwendung der Kleinunternehmerregelung. In der Regel wird diese Option für Sie gerade zu Beginn zu empfehlen sein. In Ausnahmefällen kann es sich lohnen bereits im Gründungsjahr zur Umsatzsteuer zu optieren. Wann genau kann Ihnen Ihr Steuerberater sagen.
Ob Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden können, ermitteln Sie mit unserem Onlinerechner. Dazu geben Sie zunächst an, ob Sie Existenzgründer sind oder nicht und gehen dann weiter. Im nächsten Schrit geben Sie den Monat der Gründung ein und gehen zur Frage 3. Hier geben Sie nun die Höhe des Umsatzes für das Gründungsjahr an. Bitte beachten Sie: Der Umsatz ergibt sich aus der Summe der Beträge der ausgestellten Rechnungen!!!! Jetzt betätigen Sie den Button " Ergebnis". Der Rechner ermittelt nun Ihren voraussichtlichen Jahresumsatz und teilt Ihnen mit, ob die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann. Darüber hinaus werden Sie hier nochmal auf die Konsequenzen der Inanspruchnahme der Regelung hingewiesen.
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