Wer wann welche Steuern zahlen muss

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Als Unternehmer kommen Sie um das leidige Thema Steuern nicht herum. Deshalb sollten Sie genau wissen,welche Steuern Sie zahlen müssen und wann diese fällig werden. Leider gibt es hier nach wie vor viele Wissenslücken, die wir an dieser Stelle schließen wollen.

Umsatz- und Einkommenssteuer

Umsatzsteuer zahlen alle Unternehmer auf ihre Umsätze. Ausgenommen sind steuerfreie Leistungen von Ärzten, sowie die Umsätze von Kleinunternehmern, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Umsatzsteuer ist stets zum 10. des Monats, nachdem sie entstanden ist, zu zahlen. Als Veranlagungszeitraum kommt dabei der Kalendermonat oder das Quartal in Frage.

Die Einkommenssteuer muss von allen natürlichen Personen bezahlt werden, also von allen Rechtsformen, die keine juristische Person darstellen. Diese Steuer muss quartalsweise gezahlt werden. Dabei handelt es sich um die Vorauszahlungen. Eine entstehende Nachzahlung muss nach Bekanntgabe des Steuerbescheids geleistet werden.

Körperschafts- und Gewerbesteuer

Die Körperschaftssteuer muss hingegen nur von den juristischen Personen gezahlt werden. Hierzu zählen die Rechtsformen der GmbH, der AG, der Limites, der UG oder der Genossenschaft. Auch hier sindvierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten, die Steuererklärung ist nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen und kann Nachzahlungen verursachen.

Die Gewerbesteuer muss von allen Gewerbetreibenden gezahlt werden. Ausnahmen gelten lediglich für freie Berufe und Berufe in der Landwirtschaft. Die Gewerbesteuer ist vierteljährlich vorauszuzahlen und muss ebenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres in der Steuererklärung mit angegeben werden.

Kirchen-, Vor- und Lohnsteuer

Die Kirchensteuer zahlen lediglich Angehörige der Kirche auf ihr Einkommen. Auch hier wird diequartalsweise Zahlung vorgesehen. Bei der Lohnsteuer handelt es sich zwar um eine Steuer, die den Arbeitnehmer betrifft, doch gezahlt werden muss sie vom Arbeitgeber, der sie zuvor vom Lohn des Arbeitsnehmers abgezogen hat. Die Zahlung ist jeweils am10. des Folgemonats fällig, in dem der Lohn gezahlt wurde.

Die Vorsteuer kann jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer abziehen und somit die Zahlungen der Umsatzsteuer mindern. Auch hier gilt der 10. des Monats, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, als Zahlungstermin.

Quelle:
in Anlehnung an: Gründerzeiten Nr. 34

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