Solidaritätszuschlag nur unter Vorbehalt zahlen

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Mit dem 1991 eingeführten Solidaritätszuschlag sollten die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Der Soli beträgt derzeit 5,5 Prozent der Einkommen- und Körperschaftsteuer und spült nach Angaben des Niedersächsischen Finanzgerichts jährlich ca. zwölf Milliarden Euro in die Kasse des Finanzministers.

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Das Niedersächsische Finanzgericht hält in seiner kürzlich getroffenen Entscheidung den andauernden Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig. Das Finanzgericht hat das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Muss der Steuerzahler Einspruch einlegen?

Gegen alle Steuerbescheide ab dem Jahr 2005, die noch nicht bestandskräftig sind, kann der Steuerzahler Einspruch einlegen. Um die Flut der Einsprüche und den damit verbundenen Arbeitsaufwand einzudämmen haben sich das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder verständigt. Mit Schreiben vom 7.12.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010 wird der Soli nur noch vorläufig festgesetzt, damit müssen Steuerzahler keinen gesonderten Einspruch gegen den Steuerbescheid mehr einlegen. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Steuerzahler profitieren durch die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags alle Steuerzahler.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird frühestens 2011 erwartet.
 

Quelle:
Finanzgericht Niedersachsen

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Über den Autor

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  • Evelyn Brandies
  • Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.
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