Mindestbesteuerung wird angezweifelt
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Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich derzeit mit einem Verfahren beschäftigen, in dem es um die Mindestbesteuerung geht, die seit 2004 gilt. Dabei heißt es, dass negative Einkünfte, also Verluste, die in den Vorjahren entstanden sind, nur bis zur Höhe von einer Million Euro in den Folgejahren als Verluste vom Gesamtbetrag der Einnahmen abgezogen werden können. Verluste, die über diese Grenze hinaus gehen, können nur noch zu 60 Prozent steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Die Grenzen gelten ebenfalls nur dann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend hoch ist.
Allgemein sieht man keine Probleme
Im Allgemeinen sieht man in diesen Regelungen kein Problem. Denn durch die Möglichkeit, noch verbliebene Verluste auf spätere Jahre aufzuteilen, geht der einmal entstandene Verlust nicht verloren und kann noch längerfristig die Steuerschuld mindern.
Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn ein Verlustvortrag in den kommenden Jahren nicht mehr genutzt werden kann, weil beispielsweise keine Einkünfte mehr erzielt werden.
Der konkrete Fall
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine GmbH. Sie hatte sehr hohe Verluste erzielt, allerdings konnte sie diese aufgrund derRegelungen zur Mindestbesteuerung nur zum Teil von den Einkünften abziehen. Später wurde die GmbH umstrukturiert, wobei es auch zu einem Wechsel der Gesellschafter kam.
Nach § 8c des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) kann aufgrund des Gesellschafterwechsels der Verlustvortrag nun nicht mehr geltend gemacht werden. Die übrigen Verluste werden gänzlich uninteressant und können den Gewinn der GmbH nicht mehr mindern. In genau diesem Fall sieht auch der BFH ein erhebliches Problem und prüft nun, ob dieMindestbesteuerung tatsächlich verfassungskonform ist.
Beispiel
Um den Sachverhalt besser erläutern zu können, wollen wir Ihnen an dieser Stelle ein Beispiel aufzeigen. Unternehmen A hatim Jahr 2007 einen Verlust von vier Millionen Euro erwirtschaftet. Dem stehen drei Millionen Euro Einnahmen gegenüber. Im Jahr 2007 können demzufolge lediglich 1,6 Millionen Euro Verluste abgezogen werden, auf die verbleibenden 1,4 Millionen Euro müssen Steuern gezahlt werden. Es verbleibt demzufolge ein Verlustvortrag von 2,4 Millionen Euro.
Im Jahr 2008 erwirtschaftet das Unternehmenzwei Millionen Euro Einnahmen, von denen wiederum nur 1,6 Millionen Euro Verluste abgezogen werden können. Die restlichen 400.000 Euro müssen versteuert werden und 800.000 Euro bleiben als Verlustvortrag bestehen.
Das Jahr 2009 ist geprägt von Veränderungen in der GmbH. Die Gesellschafter verkaufen ihre Anteile an andere Gesellschafter. Sie können nun erneutEinnahmen von zwei Millionen Euro erzielen. Die verbleibenden 800.000 Euro Verlustvorträge können diesen Einnahmen aber nicht gegenübergestellt werden. Das könnte verfassungsrechtlich Probleme aufbereiten und die neuen Gesellschafter dürften sich über eine Veränderung der Gesetzeslage freuen.
In Anlehnung an: http://www.steuernetz.de/
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