Kleinunternehmerregelung
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Die Kleinunternehmerregelung schafft speziell für Kleinunternehmer Erleichterungen im Umsatzsteuerrecht. Unter den Voraussetzungen des erzielten Umsatzes im Vorjahr bzw. des voraussichtlichen Umsatzes des laufenden Jahres, kann der Unternehmer eine Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen. Der Antrag zur Kleinunternehmerregelung ist bei Existenzgründern im Rahmen des steuerlichen Erfassungsbogens zu stellen oder später formlos beim Finanzamt. Im Jahr der Existenzgründung gelten besondere Vorschriften. In diesem Fall wird nur der im Gründungsjahr prognostizierte Umsatz als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Dieser darf dabei nicht größer als 17.500 EUR sein. Der Selbstständige muss zu Beginn eines jeden Jahres erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für eine weitere Anwendung der Kleinunternehmerregelung in diesem Jahr vorliegen. So muss im zweiten Jahr der tatsächliche Vorjahresumsatz (max. 17.500 EUR) und gleichzeitig der prognostizierte Umsatzes des neuen Geschäftsjahres (maximal 50.000 EUR) geprüft werden. Zur individuellen Ermittlung der Umsatzgrenzen sowie der Beurteilung der Situation kann der Onlinerechner zur Kleinunternehmerregelung genutzt werden.
Warum überhaupt eine Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung soll kleinen Unternehmen oder auch Unternehmen in der Start- und Gründungsphase finanziell helfen. Die Idee dabei ist, dass der Unternehmer bis zum Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen keinen zusätzliche Aufwendungen für Bürokratie und auch finanzielle Belastungen für das Erstellen von Umsatzsteuererklärungen etc. aufbringen muss. So wird das Wachstum der kleinen oder neuen Firma nicht durch unnötige finanzielle staatliche Belastungen gehemmt. Ein anderes Wort für die Kleinunternehmerregelung ist Kleingewerberegelung. Die Kleinunternehmerregelung ist im §19 UStG beschrieben.
Problematisch
Der Unternehmer muss stes zu Jahresbeginn die Regelungen Prüfen und ggf. seine Rechnungslegung mit Besteuerung der Umsätze umstellen. Diesen Umstand haben wir sehr ausführlich mit Beispiel im Artikel Kleinunternehmergrenze stets im Blick beschrieben. Vergisst der Unternehmer die jährliche Prüfung und stellt bspw. im Mai des Jahres fest, dass er seine Umsätze von Jahresbeginn an der Umsatzsteuer unterwerfen müsste, so zahlt er die fällige Umsatzsteuer aus den eingenommenen Umsätze nach.
Beispiel:
Umsatz ohne Umsatzsteuer 2000 EUR. Nun stellt der Selbständige fest, dass er eigentlich auf die 2.000 EUR 19% Umsatzsteuer aufschlagen müsste. Sofern die geschriebene Rechnung nicht mehr änderbar ist, etwa bei Privatleuten, werden die 319,33 UR fällig und ihm verbleiben nur noch 1.680. 67 EUR. Kann er die Rechnung ändern, schlägt er auf die 2.000 EUR 19% auf und stellt dem Kunden nun 2.380 EUR in Rechnung. Die alte Rechnung wird storniert (mit einer Gutschrift) und der Kunde zahlt die 380 EUR nach, die der Unternehmer nun ans Finanzamt abführen kann.
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