Sonstige Preisbestandteile und weitere Besonderheiten

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Teil 4 von 4 aus der Serie:
Die Preisangabenverordnung


Laut der Preisangabenverordnung sollen Verbraucher auf einen Blick den Endpreis für ein bestimmtes Produkt erkennen. Das heißt, Sie müssen Grundpreise, Versandkosten und anfallende Umsatzsteuer eindeutig angeben, wie wir bereits in den letzten Teilen unserer Serie gesehen haben. Heute soll es nun um sonstige Preisbestandteile und andere Besonderheiten nach der PAngV gehen.

Sonstige Preisbestandteile

Sonstige Preisbestandteile sind alle jene Kosten, die zwingend erforderlich sind, um die Ware zu verkaufen und in die Berechnung des Endpreises mit einfließen. Hierzu zählenbeispielsweise Flughafengebühren. Sie müssen entsprechend ausgewiesen werden. Müssen jedoch Kosten an Dritte gezahlt werden, wie Maklergebühren, so fallen diese nicht in den Bereich sonstiger Preisbestandteile.

Unverbindliche Preisempfehlungen und Verhandlungsbereitschaft

Unverbindliche Preisempfehlungen eines Herstellers unterliegen generell nicht der PAngV. Dies gilt jedoch nur solange, wie der Händler diese Preisempfehlungen nicht als seinen eigenen Preis annimmt. In diesem Fall muss er wieder alle Vorgaben der PAngV erfüllen.

Ein Zusatz, der besagt, dass der Preis Verhandlungssache ist, kann rechtens sein. Jedoch gilt auch dies nur dann, wenn keine gesetzlichen Vorgaben dem entgegenstehen und durch diese Angabe keine Irreführung ermöglicht wird. Die Floskeln „Preis Verhandlungsgrundlage“ oder „VB“ sind aber sogar nach aktuellen Gerichtsurteilen erlaubt.

Die PAngV und ihre Besonderheiten

Sie sehen also, dass die PAngV viele Tücken für Sie als Onlinehändler bereithält, die es zu umgehen gilt. Dabei sollten Sie sich stets an die Vorgaben halten, da Sie andernfalls eine Abmahnung oder sogar noch schwerwiegendere Sanktionen zu befürchten haben. Wenn Sie sich an die oben genannten Punkte jedoch halten, dann gehen Sie konform mit der PAngV und müssen nichts befürchten.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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