Rohergebnis

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Nach § 276 HGB dürfen kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung die Positionen Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen der fertigen und unfertigen Erzeugnisse, andere aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge und den Materialaufwand unter der Bezeichnung Rohergebnis zusammenfassen. Der Begriff „Rohergebnis“ sollte daher vom „Rohgewinn“ unabhängig behandelt werden.

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