Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung im Zusammenhang mit dem Gründerzuschuss
(4 Antworten)Hallo!
Zunächst die Grundinformationen zu den folgenden Fragen:
Ich werde zum 01.04.2010 mit einem Freund eine GmbH gründen, in der wir jeweils zu 50% Gesellschafter und gleichberechtigte Geschäftführer werden. Wir sind in ungekündigter Anstellung und streben eine Kündigung durch unseren Arbeitgeber in diesem Monat zum 29.03.2010 an und wollen dann den Antrag auf Gründerzuschuss stellen.
Nun die Fragen:
A)
Um bereits im Vorfeld geschäftsvorbereitetende Geschäfte (z.B. Mietvertrag, Autoleasing, Telefon...) im Namen der zukünftigen GmbH machen zu können, möchten wir zu frühzeitig wie möglich mit der Gewerbeanmeldung als GmbH in Gründung mit diesen Dingen nebenberuflich beginnen.
Ist dies möglich, ohne den Anspruch auf Gründerzuschuss zu verlieren?
B)
Wäre es unter Umständen sogar möglich, die GmbH-Eintragung auch schon im Vorfeld durchzuführen oder sollten wir damit bis zum 01.04. warten?
C)
Unser IHK-Berater sagte uns, dass wir im Falle eines Aufhebungsvertrages oder einer eigenständigen Kündigung zum 01.04. beginnen könnten und dann nach der Sperrfrist den Gründerzuschuss erhalten können. Aus einigen Foreneinträgen hier entnehme ich aber Gegenteiliges.
Was ist hier richtig? Müssten wir tatsächlich die Sperrfrist abwarten, um den Gründerzuschussanspruch zu haben oder reichen die 2 Tage Arbeitslosigkeit zwischen eigener Kündigung/Aufhebungsvertrag und Geschäftsaufnahme aus, um dann nach 12 Wochen den Gründerzuschuss zu erhalten?
D)
Gibt es ansonsten noch Tipps, Anregungen oder Hinweise zum o.g. Vorhaben, die wir im Zusammenhang mit dem Gründungszuschuss beachten müssen?
Schon einmal jetzt herzlichen Dank für die Beantwortung!
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Kleine Datumskorrektur (kursiv)! Ist ja schon spät
mafra2000
Hallo!
Zunächst die Grundinformationen zu den folgenden Fragen:
Ich werde zum 02.04.2010 mit einem Freund eine GmbH gründen, in der wir jeweils zu 50% Gesellschafter und gleichberechtigte Geschäftführer werden. Wir sind in ungekündigter Anstellung und streben eine Kündigung durch unseren Arbeitgeber in diesem Monat zum31.03.2010 an und wollen dann den Antrag auf Gründerzuschuss stellen.
Nun die Fragen:
A)
Um bereits im Vorfeld geschäftsvorbereitetende Geschäfte (z.B. Mietvertrag, Autoleasing, Telefon...) im Namen der zukünftigen GmbH machen zu können, möchten wir zu frühzeitig wie möglich mit der Gewerbeanmeldung als GmbH in Gründung mit diesen Dingen nebenberuflich beginnen.
Ist dies möglich, ohne den Anspruch auf Gründerzuschuss zu verlieren?
B)
Wäre es unter Umständen sogar möglich, die GmbH-Eintragung auch schon im Vorfeld durchzuführen oder sollten wir damit bis zum 02.04. warten?
C)
Unser IHK-Berater sagte uns, dass wir im Falle eines Aufhebungsvertrages oder einer eigenständigen Kündigung zum 02.04. beginnen könnten und dann nach der Sperrfrist den Gründerzuschuss erhalten können. Aus einigen Foreneinträgen hier entnehme ich aber Gegenteiliges.
Was ist hier richtig? Müssten wir tatsächlich die Sperrfrist abwarten, um den Gründerzuschussanspruch zu haben oder reichen die 2 Tage Arbeitslosigkeit zwischen eigener Kündigung/Aufhebungsvertrag und Geschäftsaufnahme aus, um dann nach 12 Wochen den Gründerzuschuss zu erhalten?
D)
Gibt es ansonsten noch Tipps, Anregungen oder Hinweise zum o.g. Vorhaben, die wir im Zusammenhang mit dem Gründungszuschuss beachten müssen?
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Kommentare
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Hallo mafra2000,
Grundsätzlich sollte man bei der Gründung einer GmbH einen Steuerberater vielleicht sogar in zusätzlich einen Rechtsanwalt konsultieren und engagieren. Informationen ausschließlich über einen derartiges Forum sind auf keinen Fall ausreichen. Versuche trotzdem ein paar Denkanstöße zu geben:Ist dies möglich, ohne den Anspruch auf Gründerzuschuss zu verlieren?
Das stelle ich mir schwer vor, würde diesbezüglich mir einen Rat von der zuständigen Arbeitsagentur einholen. Am besten schriftlich, so dass man sich später darauf berufen kann.Wäre es unter Umständen sogar möglich, die GmbH-Eintragung auch schon im Vorfeld durchzuführen oder sollten wir damit bis zum 01.04. warten?
bitte dies mit einem zugelassenen Steuerberater klären.Unser IHK-Berater sagte uns, dass wir im Falle eines Aufhebungsvertrages oder einer eigenständigen Kündigung zum 01.04. beginnen könnten und dann nach der Sperrfrist den Gründerzuschuss erhalten können. Aus einigen Foreneinträgen hier entnehme ich aber Gegenteiliges.
kündigt man sein Arbeitsverhältnis selbst, bekommt man eine Sperrfrist vom Arbeitsamt auferlegt. Das bedeutet, dass man in den ersten drei Monaten der selbständigkeit keinen Gründungszuschuss bekommt, auch kein Arbeitslosengeld. Erst nach dieser Zeit bekommt man dann die entsprechenden Fördermittel ausgezahlt. Sofern man sie vorher rechtzeitig und ordnungsgemäß beantragt hat.oder reichen die 2 Tage Arbeitslosigkeit zwischen eigener Kündigung/Aufhebungsvertrag und Geschäftsaufnahme aus, um dann nach 12 Wochen den Gründerzuschuss zu erhalten?
meines Wissens nach Ja. Zur Absicherung bitte jedoch bei der Arbeitsagentur vorher erkundigen.Gibt es ansonsten noch Tipps, Anregungen oder Hinweise zum o.g. Vorhaben, die wir im Zusammenhang mit dem Gründungszuschuss beachten müssen?
es gibt sehr viel zu beachten, es würde zu weit führen, die ihr alles aufzuschreiben. Bitte lest in meinem Blog einfach einige Texte, zusätzlich noch unser kostenloses E-Book zur Existenzgründung:
E-Book: Die häufigsten Fragen zur Existenzgründung
Kommentare
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Hallo Torsten,
vielen Dank für die Antwort und ein Kompliment für die sehr engagierte und gute Moderation. Ich bin bereits in Kontakt mit der zuständigen Arbeitagentur und biete an, die entsprechenden Antworten für den von mir beschriebenen Fall mit den echten Erfahrungen zu beantworten.
Sollte also jemand Interesse haben, die Fragen beantwortet zu bekommen, dann soll er dies hier vermerken. Ich denke, dass ich spätestens in einem Monat Erfahrungsberichte vermitteln kann.
Grüße
mafra2000
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Ich bin der erste, der es gern wissen will. Wie geht´s weiter? Bin gespannt. Danke
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