Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?
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Fast schon ein Volkssport. Gehört die säumige Zahlungsweise der Deutschen schon zum gewöhnlichen Alltag? Es gehört scheinbar zum guten Ton gar nicht oder deutlich zu spät zu zahlen und auf keinen Fall die Zahlungsbedingungen auf der Rechnung einzuhalten. Immer wieder erwischt man sich selbst, genau diese Untugenden, wie oben beschrieben aufzunehmen und dem nachzueifern. Wie aber sieht das die andere Seite, also diejenigen, die auf das Geld warten, die, die bereits Auslagen hatten, die Ware eingekauft, Zeit, Wege und Nerven investiert haben. Genau die hoffen auf den meist vorher vereinbarten Lohn in Form einerÜberweisung. Versetzen wir uns in deren Lage und versuchen der Frage nachzugehen: Was hat man in Deutschland effektiv für Instrumente, Möglichkeiten oder Druckmittel an der Hand, um als Unternehmer an sein Geld zu kommen? Und vielleicht noch viel wichtiger: Wie effektiv sind die Maßnahmen der Rechtsprechung und des Gesetzgebers oder ist das nur Geld- und Zeitverschwendung? Kann man als Unternehmer wirklich was erreichen, also den Schuldner dazu bewegen, nun endlich das in Rechnung gestellte Geld zu zahlen? Wir wollen im Anschluss die zwei hauptsächlichen Möglichkeiten beleuchten, sowie die notwendigen Voraussetzungen, aber auch die erzielbaren Resultate oder eher den möglichen Nutzen, den ein Unternehmen als Gläubiger erzielen kann. Als erste Amtshandlung sollte jeder Unternehmer rechtlichen Beistand aufsuchen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es zwar auch ohne Rechtsanwalt gehen kann, der Briefkopf und die Signatur eines Rechtsanwaltes beim Schuldner zusätzlich Nachdruck und Verständnis verleiht bzw. unverhoffte Kräfte beim Säumigen in Bewegung setzt, so dass oft ein einfacher vomAnwalt verfasster Brief ausreichend ist, um das Ziel zu erreichen. Sollte das trotz juristischem Nachdruck nicht der Fall sein, so schließt sich unser erster Schritt, der zivilrechtliche Weg an.
Der zivilrechtliche Weg
Voraussetzung in diesem Fall ist die Fälligkeit der Rechnung, d.h. das auf der Rechnung vermerkte Zahlungsziel wurde vom Schuldner überschritten. Schlicht und einfach: Er hat bis dato nicht gezahlt. Beim Verzug des Schuldner werden grundsätzlich zwei Fälle unterschieden.
Konkretes Zahlungsdatum auf der Rechnung
Der Verzug aufgrund eines kalendarisch festgesetzten Fälligkeitstermins, was in der Praxis mit einem konkreten Zahlungsdatum auf der Rechnung gleichzusetzen ist. Bspw.: „Zahlen Sie bitte bis spätestens zum 31.5.2007“ Dieses konkrete Datum setzt den Schuldner sofort nach dem Eintreten oder Erreichen des Zeitpunktes in Verzug. Es bedarf hier keiner gesonderten Mahnung mehr.
Ohne konkretes Zahlungsdatum
Sofern ein Datum fehlt, kommt der Zahlungspflichtige spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug und zwar auch ohne Mahnungen. Ein Verbraucher muss übrigens auf den eintretenden Zahlungsverzug mit einem Vermerk auf der Rechnung hingewiesen werden, was beim Unternehmer als Schuldner nicht erforderlich ist. Er kommt also auch ohne Hinweis in Verzug. Ein Verzug ist selbstverständlich ausgeschlossen, sofern ein Umstand eintritt, den der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, was im Einzellfall ein Rechtsanwalt oder ein Gericht klären sollte. Hier also nicht die Norm darstellt.
Der Schuldner ist in Verzug
Nun hat der Unternehmer die Möglichkeit, einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Über diesen Mahnbescheid ist es im weiteren Verlauf möglich, einen Vollstreckungsbescheid und damit einen vollstreckungsfähigen Titel gegen den Schuldner zu erlangen. Als Konsequenz daraus kann die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers und die damit zusammenhängende Pfändung von Gegenständen des Schuldners einhergehen. Es besteht also die Möglichkeit, durch die Zwangsvollstreckung an Geld zur Begleichung der Schulden zu gelangen.
Chance des zivilrechtlichen Verfahrens
Die Chance für den Unternehmer an sein Geld zu kommen sind unterschiedlich hoch. Sofern der Schuldner bereits vor dem Kauf wenig Geld hatte, ist die Wahrscheinlichkeit eher gering aus ihm weitere Forderungen herauszupressen. Im schlimmsten Fall entstehen nur Kosten durchRechtsanwalt, Gericht und Mahnbescheid, auf denen der Gläubiger zunächst sitzen bleibt. Einen Vorteil hat dieser Weg dennoch. Der Unternehmer hat ab sofort einen Titel gegenüber dem Schuldner. Dadurch ist die Verjährungsdauer auf 30 Jahre ausgedehnt. Innerhalb dieses langen Zeitraums ist die Wahrscheinlichkeit wieder etwas gewachsen doch noch an sein Geld zu kommen.
Der strafrechtliche Weg
Dieser Weg kann nur eingeschlagen werden, sofern der Schuldner vorsätzlich den Gläubiger betrogen hat. Also bereits vor dem Kaufvertrag kein Geld mehr hatte, eventuell weil bereits ein Privatinsolvenzverfahren eingeleitet wurde. Daraus ergibt sich in der Zukunft eine strafrechtliche Handlung des Schuldners, da er bei Abschluss des Kaufvertrages bereits von seiner Zahlungsunfähigkeit wusste. Der Unternehmer kann diesen hinterlistigen Schuldner nun anzeigen und somit seine Forderung auch in Zukunft oder im Falle eines Insolvenzverfahrens geltend machen.
Versicherung gegen Forderungsausfälle
Leider sind gerade Versandhändler und auch eBay-Verkäufer gegen dieses Risiko nicht versicherbar. Es bleibt also immer die Gefahr des Forderungsausfalls, was den Unternehmer und Händler zu zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen und Risikokontrollsystemen animieren sollte.
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