Wann Ausländer ein Gewerbe in Deutschland gründen dürfen

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Rechtliche Rahmenbedingungen gibt es hierzulande viele. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ausländer in Deutschland ein Gewerbe gründen wollen. Generell gilt, dass eine Niederlassungsfreiheit, sowie eine Gewerbefreiheit für alle Personen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt. Das heißt, jeder darf in allen Mitgliedsstaaten ein Gewerbe gründen und es besteht im jeweiligen Aufenthaltsstaat ein Freizügigkeitsrecht. Doch es gibt noch weitere Rahmenbedingungen, die beachtet werden müssen.

Das müssen Staatsbürger aus den neuen Beitrittsländern erfüllen

Auch für die Staatsbürger aus den neuen Beitrittsländern zur EU gelten die oben genannten Bedingungen. Sie können überall ein Gewerbe anmelden und selbstständig tätig werden. Allerdings müssen auch diese Personenkreise sämtliche Zugangsvoraussetzungen für ein bestimmtes Gewerbe erfüllen, sofern solche Voraussetzungen gegeben sind.

Eine wichtige Bedingung ist, dass sie die geplante Tätigkeit auch tatsächlich ausüben können. Dafür müssen sie sowohl Sprachkenntnisse, als auch ein tragfähiges Konzept vorlegen können.

Diese Regelungen gelten für Bürger aus einem Staat außerhalb der EU

Wer aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreist, um ein Gewerbe zu gründen, erhält hierfür eine Aufenthaltserlaubnis, die die selbstständige Erwerbstätigkeit umfasst. Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, können diese um den Punkt der Erlaubnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergänzen.

Es muss jedoch für diese Erlaubnis einiges überprüft werden. In der Regel sollten mindestens fünf neue Arbeitsplätze geschaffen und wenigstens eine halbe Million Euro investiert werden. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, werden andere Punkte einer genauen Prüfung unterzogen. Diese reichen von der Höhe des Kapitaleinsatzes, über die Auswirkungen auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt bis hin zur Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes. Hierfür wird die Ausländerbehörde Rücksprache mit IHK, HK oder Gewerbebehörden und anderen Berufsvertretungen halten.

Sofern der Gründer seinen Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands hat, muss er einen Antrag stellen, um eine Aufenthaltserlaubnis und Gewerbeerlaubnis in Deutschland zu erhalten. Dieser Antrag ist bei der jeweiligen Auslandsvertretung der BRD zu stellen.


Quelle:
GründerZeiten Nr. 10, Dezember 2007

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