Sonstige Leistungen für ausländische Kunden richtig berechnen

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Bei der Berechnung ausländischer Umsätze ergeben sich einige Schwierigkeiten. Denn seit dem 01.01.2010 sind Leistungen, die im Ausland erbracht werden, je nach Geschäftspartner, in Deutschland oder im Ausland steuerpflichtig. Die genaue Abgrenzung im Einzelfall ist nicht immer ganz einfach, so dass im Zweifelsfall ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden sollte. Dennzahlreiche Ausnahmefälle machen das Durchschauen der rechtlichen Regelungen nicht gerade einfach.

Ausnahmen im Überblick

Bei der richtigen Berechnung und dem korrekten Ausweis der Umsatzsteuer für sonstige Leistungen sind auch einige Ausnahmen zu berücksichtigen. Hierzu zählen beispielsweise sonstige Leistungen an einem Grundstück. Der Leistungsort ist hier stets der Ort, an dem das Grundstück steht. Kulturelle und künstlerische Leistungen bedingen als Leistungsort stets den Ort der Darbietung.

Bei Werbung, derEinräumung von Patent- oder Urheberrechten, sowie Beratungsleistungen, die durch Steuerberater oder Anwälte erbracht werden, gilt ebenfalls das Ausland als Leistungsort. Zusätzlich muss keine Zusammenfassende Meldung abgegeben werden, wenn die erbrachte Leistung zwar im Ausland versteuert werden müsste, dort aber grundsätzlich steuerfrei ist.

Überblick über die richtige Umsatzsteuerausweisung

Im Folgenden haben wir Ihnen einige Fälle zusammengestellt, um zu verdeutlichen, wann Sie Umsatzsteuer (USt) ausweisen müssen, wann nicht und wann Sie eine Zusammenfassende Meldung (ZM) erstellen müssen.
 

Leistungsempfänger Leistungsort Ausweis der USt in der Rechnung Angabe in der ZM
       
Unternehmer in Deutschland Deutschland Ja Nein
Unternehmer im EU-Ausland ohne USt-ID Deutschland (Unternehmerstatus kann nicht nachgewiesen werden) Ja Nein
Unternehmer im Ausland mit USt-ID EU-Ausland Nein Ja
Unternehmer im Drittland Drittland Nein Nein
Privatperson in Deutschland Deutschland Ja Nein
Privatperson im EU-Ausland Deutschland Ja Nein
Privatperson im Drittland Deutschland Ja Nein



Beachten Sie bei der Rechnungserstellung ebenfalls, dass Sie die angegebenen USt-ID-Nummern der Geschäftspartner auf ihre Gültigkeit hin überprüfen. Nur so können Sie rechtlich korrekt handeln.

In Anlehnung an: BdSt-Info-Service, Steuertipp Nr. 07

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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