Selbständig, Nebengewerbe, Minijob und Familienversicherung - geht das?
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Eine bei Gründern beliebte Konstellation ist die Kombination von einem Minijob mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit. Mit dieser Kombination ist durch den Minijob ein Teil der Fixkosten abgefedert und den Gründern bleibt ausreichend Zeit, ihre Selbständigkeit in die Wege zu leiten. Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Vorteil für Unternehmer im Nebengewerbe besteht darin, dass sie die Familienversicherung weiter in Anspruch nehmen können.
Unterschiedliche Freibeträge
Für den Minijob und die nebenberufliche Selbständigkeit gelten unterschiedliche Freibeträge, um die Familienversicherung in Anspruch nehmen zu können.
Minijob
Arbeitet der Familienangehörige nur als Minijobber gilt ein Freibetrag von 400,- Euro. Demzufolge darf der Minijobber für die Familienversicherung bis 400,- Euro monatlich verdienen.
Nebenberuflich Selbständig
Für nebenberuflich Selbständige gilt ein geringerer Freibetrag von 365,- Euro. Diese Unternehmer können bis zu einem monatlichen Gewinn von 365,- Euro weiter Familien versichert bleiben.
Nebenberuflich Selbständige mit Minijob
Jetzt könnte man meinen, in dieser Kombination werden die Freibeträge einfach zusammengezählt. Dem ist aber leider nicht so. Stattdessen gilt für beide Einkünfte zusammen nur der geringere Freibetrag von 365,- Euro.
Was zählt zu den Einkünften und wo stehen die Zahlen?
Zu den Einkünften zähen der Gewinn aus der nebenberuflichen Selbständigkeit. Der Gewinn erscheint in der EÜR. Die Einkünfte aus dem Minijob zählen ebenfalls dazu, deren Höhe erfahren Sie aus Ihrer Lohnbescheinigung oder Jahres-SV-Meldung.
Diese Einkünfte müssen zusammengerechnet unter 365,- Euro liegen, nur dann ist eine weitere Familienversicherung möglich.
Familienversicherung beantragen
Liegen die Einkünfte unter der Freigrenze von 365,- Euro kann der Unternehmer bei der zuständigen Krankenkasse einenAntrag auf Familienversicherung stellen. Nach der Genehmigung durch die Krankenkasse werden alle zwei Jahre die Einkünfte überprüft. Der familienversicherte Unternehmer muss den Fragebogen Familienversicherung (PDF, 35 KB) (Angaben zur Feststellung der Familienversicherung) ausfüllen.
Problem: Höhere Einkünfte
Liegen die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbständigkeit und dem Minijob über 4.380,- Euro im Jahr (365,- mal 12), besteht kein Anspruch auf Familienversicherung mehr. Trifft dieser Umstand auch schon für das Vorjahr zu, müssen die Beiträge zur Krankenversicherung nachgezahlt werden. Der Unternehmer ist nämlich verpflichtet, bei Änderungen der Einkünfte die Krankenkasse zu informieren.
Ab welchem Datum müssen die Beiträge nachgezahlt werden?
Krankenversicherungsbeiträge müssen immer dann rückwirkend nachgezahlt werden, wenn der Unternehmer die Veränderung der Einkünfte der Krankenkasse nicht mitgeteilt hat.
Sofern die Familienversicherung nicht mehr möglich ist, gilt die Versicherungspflicht. Hier ist das Datum des Einkommensteuerbescheides ausschlaggebend. Ab dem Zeitpunkt des Ergehens des Steuerbescheides gilt die Versicherungspflicht.
Beispiel
Der nebenberuflich Selbständige hat im Jahr 2008 einen Gewinn von 3.800,- Euro erwirtschaftet. In seinem Minijob hat er über das Jahr 1.800,- Euro verdient. Die Summe der Einkünfte beträgt somit 5.600,- Euro. Der Freibetrag der Familienversicherung von 4.380,- Euro ist weit überschritten und der Unternehmer ist krankenversicherungspflichtig.
Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 hat der Unternehmer mit dem Datum vom 20.05.2009 erhalten. Die Versicherungspflicht besteht damit ab dem 20.05.2009.
Beitragsberechnung bei nebenberuflich Selbständigen
Der Krankenversicherungsbeitrag wird bei nebenberuflich Selbständigen nicht wie bei hauptberuflich Selbständigen berechnet. Es gelten ermäßigte Sätze, die sich danach richten, ob der Unternehmer von seinen Einkünften leben kann. Ggf. werden die Einkünfte des Ehepartners bei der Berechnung noch mit hinzugezogen. Nähere Auskünfte kann der Unternehmer bei seiner zuständigen Krankenkasse erhalten.
Insiderwissen
Von einem Insider (sichere Quelle) haben wir Interessantes erfahren. So sind die Krankenkassen in der Regel nicht in der Lage über einen längeren Zeitraum die Einkünfte zu prüfen oder nachzuvollziehen und festzusetzen.
Was könnte das für den Unternehmer bedeuten?
Übt der Bürger schon längere Zeit einen Minijob aus und beginnt ein Nebengewerbe kann die Krankenkasse in der Regel nicht nachkommen, solange das Nebengewerbe bei der Krankenkasse nicht angegeben wird. Unternehmer im Nebengewerbe verdienen eh nur Peanuts und müssen darauf auch noch Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Auf Grund der Bürokratie und des Systems sind die Krankenkassen in der Regel nicht in der Lage, diese Beträge einzufordern.
Informationen vom Finanzamt
In der Regel erhalten die Krankenkassen keine Informationen vom Finanzamt. Ein Amtshilfeersuchen von den Krankenkassen an das Finanzamt passiert nur dann, wenn der Versicherte den oben beschriebenen Fragebogen nicht ausfüllt und seine Mitwirkungspflicht vernachlässigt. Das sollte der Versicherte tunlichst vermeiden, denn spätestens dann fliegt jeder Schwindel auf.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Nebengewerbe
- Gewinn
- Familienversicherung
- Private Krankenversicherung
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Magazin
- Selbstständig und Minijob: Das sollten Sie wissen
- Nebenberuflich Selbständig und 400,- EUR Job, wie viel muss für die freiwillige Krankenversicherung bezahlt werden?
- Wie unterscheiden sich Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, Einzelunternehmen und Nebengewerbe?
- Was muss ein Existenzgründer bei einem zusätzlichen Minijob bzw. einem 400 EUR Job beachten? FAQ 17
- E-Book: Die 10 häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit
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Ratgeber Fragen
- kann ich mich nebenberuflich selbstständig machen?
- zusätzlich zum Angestelltenverhältnis und Minijob ein Nebengewerbe anmelden
- Nebengewerbe
- Fragen zu : Gründung eines Kleinunternehmens
- Freiberufler oder Gewerbe?
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Über den Autor

- Evelyn Brandies
- Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.
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