Progressionsvorbehalt auf Krankengeld
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Das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Krankengeld ist zunächst steuerfrei. Nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) unterliegt das Krankengeld jedoch demProgressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das gezahlte Krankengeld den übrigen Einkünften hinzugerechnet wird. Durch die Hinzurechnung erhöht sich für die übrigen Einkünfte die anfallende Steuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 26.11.2008 unter dem Az.: X R 53/06 den Progressionsvorbehalt für Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt.
Progressionsvorbehalt bei öffentlich-rechtlichem Krankengeld - freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse ist keine private Versicherung "unter dem Dach der Sozialversicherung" - Krankengeldanspruch ist Teil des Sozialversicherungsverhältnisses
Leitsätze
Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.
Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung unterliegt dagegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofes verstößt diese unterschiedliche Behandlung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das private und gesetzliche Krankenversicherungssystem ist derart unterschiedlich, das der Gesetzgeber die Versicherten nicht im gleichen Maße zur Kasse bitten muss.
Quelle:
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Lexikon
- Progressionsvorbehalt
- Krankengeld
- Krankentagegeld
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Private Krankenversicherung
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Magazin
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