Preisangabenverordnung: Umsatzsteuer und Versandkosten - so geht's

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Teil 2 von 4 aus der Serie:
Die Preisangabenverordnung


Wie wir bereits im ersten Teil unserer kleinen Serie zur Preisangabenverordnung gelesen haben, ist es ihre Hauptaufgabe, den Verbraucher vor unklaren Preisangaben zu schützen. Dabei geht es vorrangig um die Preisbestandteile, wie Umsatzsteuer und Versandkosten.

Inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich Versand - so formulieren Sie richtig

Die Angabe inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich Versand ist eine der wichtigsten, gerade im Onlinehandel. Sie kann mittels dreier Varianten angezeigt werden. Ob die Floskel dabei ausgeschrieben oder verständlich abgekürzt wird, spielt keine Rolle.

  • Die Versandkosten und Mehrwertsteuerhinweise werden direkt hinter dem Preis des Produkts angegeben.
  • Die Versandkosten und Mehrwertsteuerhinweise werden in der Fußzeile angegeben, die Einzelpreise sind mit Sternchen zu kennzeichnen.
  • Die Versandkosten und Mehrwertsteuerhinweise werden auf einer gesonderten Seite, etwa der Produktdetailseite angegeben.

Bei der ersten Variante ist es wichtig, dass die Hinweise sich nicht übermäßig von den Preisangaben unterscheiden, sie dürfen etwas kleiner geschrieben sein, müssen aber gut lesbar bleiben. Bei der zweiten Variante muss die Sternchenkennzeichnung eindeutig erfolgen, so dass klar ist, dass die Fußzeile zu beachten ist. Der Begriff Versandkosten muss zur Versandkostentabelle des Onlineshops verlinkt werden. In der dritten Variante muss der Kunde die betreffende Seite vor Einleiten des Bestellvorgangs zwingend aufrufen, andernfalls sind die Vorgaben der PAngV nicht erfüllt.

Weitere Punkte zur Umsatzsteuer

Die Angabe „Nettopreis + MwSt" verstößt gegen die Vorgaben der PAngV und kann somit nicht als ausreichend bezeichnet werden, wie schon der BGH bestätigte. Wird der Bruttopreis angegeben mit dem Zusatz „inkl. MwSt." erfüllt dies die Vorgaben der PAngV, es muss kein zusätzlicher Hinweis auf den Prozentsatz der MwSt. erfolgen. Ebenfalls ist es nicht erlaubt, lediglich den Nettopreis anzugeben mit einem Hinweis, dass die Umsatzsteuer noch hinzukommt. In diesem Fall wäre für den Verbraucher ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig, um den Endpreis herauszufinden.

Lesen Sie im nächsten Teil, wie Sie mit Grundpreisen umgehen müssen, um nicht gegen die PAngV zu verstoßen.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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