Jugendliche Gründer und Schüler: Auswirkungen auf die Familienversicherung
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Wenn die Eltern gesetzlich versichert sind, sind auch deren Kinder gewöhnlich gesetzlich versichert. Hierfür fallen dank Familienversicherung keine Beiträge an. Diese Beitragsfreiheit ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft, da dieser Umstand sonst zu sehr ausgenutzt würde. Eine dieser Bedingungen ist, dass eine gewisse Einkommenshöhe nicht überschritten wird.
Erlaubtes Einkommen in der Familienversicherung
Die Hinzuverdienstgrenze in der Familienversicherung ist für Kinder dieselbe wie für Erwachsene. Sie wird jedes Jahr neu festgelegt. Während sie in den Jahren 2010 und 2011 bei 365 Euro lag, wurde sie für das Jahr 2012 auf 375 Euro im Monat angehoben. Sofern ein Jugendlicher geringfügig beschäftigt ist, gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro. Sofern eine gewerbliche Tätigkeit und ein Minijob vorliegen, müssen die Einkünfte aus diesen zwei Beschäftigungen zusammengerechnet werden und müssen dann zusammen unter 400 Euro liegen, damit der Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung nicht verloren geht.
Was zählt zum Einkommen?
Bei selbstständigen Jugendlichen werden nicht nur die Gewinne aus der gewerblichen Tätigkeit berücksichtigt. Hinzugerechnet werden müssen außerdem Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, z. B.
- aus Kapitalvermögen
- aus Vermietung und Verpachtung
- aus Renten
Im Gegenzug dürfen Werbungskosten, Sparerfreibeträge und Abschreibungen berücksichtigt werden, die das Einkommen wiederum senken können. Was nun am Ende der Berechnung „unterm Strich“ übrig bleibt, darf die Grenzen von 375 Euro bei Selbständigen bzw. 400 Euro bei Minijobbern nicht übersteigen.
Weitere Voraussetzungen für die Familienversicherung
Es gibt zwei weitere Kriterien, die für jugendliche Gründer wichtig sind. Erstens darf die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 18 Stunden in der Woche einnehmen. Zweitens darf kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestellt werden. Sofern dieses Zeitkontingent überschritten oder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestellt wird, wird eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit angenommen und der Jugendliche muss sich selbst versichern.
Zu hoher Verdienst – Folge: eigene Krankenversicherung
Sobald der Verdienst die Hinzuverdienstgrenzen übersteigt, muss sich der Schülerselbst krankenversichern. Er kann entweder seiner bisherigen Krankenversicherung treu bleiben oder auch eine neue auswählen. Die Höhe der Beiträge orientiert sich dann an der Höhe der Einnahmen. Es wird von jeder Krankenkasse ein Mindesteinkommen in Höhe von 1.916,25 Euro pro Monat unterstellt, das als Basis für die Berechnung dient. Dadurch ergibt sich bei dem aktuell gültigen Krankenversicherungssatz von 15,5 Prozent ein Mindestbeitrag in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung von 297,02 Euro. Der Beitrag ist bei der Beitragsbemessungsgrenze und damit momentan bei 575 Euro gedeckelt. Sofern man auf den Krankengeldanspruch verzichten möchte, sinkt der Beitragssatz um 0,6 Prozent, was einen Mindestbeitrag von 285,52 Euro und einen Höchstbetrag von etwa 553 Euro bewirkt.
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