Zweiseitig verpflichtender Vertrag

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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert unterschiedliche Vertragsarten für Rechtsgeschäfte. Grundsätzlich liegt einem Vertrag immer eine einseitige oder zweiseitige Willenserklärung zugrunde. Hieraus resultieren zwei Vertragsarten: der einseitig verpflichtende Vertrag – die geläufigsten Beispiele sind hier die Schenkung und die Bürgschaft – und der zweiseitig verpflichtende Vertrag.

Der zweiseitig verpflichtende Vertrag muss wiederum in zwei Fälle unterschieden werden: der unvollkommen zweiseitig verpflichtende Vertrag und der vollkommen zweiseitig verpflichtende Vertrag.

Bei einem unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag können für beide VertragsparteienVerpflichtungen aus dem Vertrag heraus entstehen, es ist allerdings auch möglich, dass für eine Vertragspartei keine Leistungspflicht aus dem Vertrag resultiert. Beispiele für einen unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag sind der Leihvertrag, der Auftrag, das zinslose Darlehen oder die Verwahrung.

Im Gegensatz dazu bestehen aus einem vollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag für beide Vertragsparteien Leistungspflichten. Diese Leistungspflichten stehen dabei in einem gegenseitigen Verhältnis zueinander. Dies bedeutet, dass eine Vertragspartei nur dann die Willenserklärung zu diesem Vertrag abgibt, weil sich die Gegenseite ihrerseits zu einer Leistung verpflichtet hat. Man spricht in diesem Zusammenhang von „do ut des“ oder auch „ich gebe, damit du gibst“. Beispiele für den vollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag sind der Kaufvertrag, das Gelddarlehen, der Werkvertrag oder der Mietvertrag.


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