Rechtsgrundlagen des Patentrechtes
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Teil 4 von 9 aus der Serie:
Erfindungen zum Patent anmelden
Erfindungen zum Patent anmelden
- Mögliche Ideenquelle für Erfindungen
- Entwicklung einer Idee
- Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
- Rechtsgrundlagen des Patentrechtes
- Abgrenzung der Begriffe Patent, Gebrauchsmuster, Marke und Geschmacksmuster
- Der Antrag auf Anmeldung eines Patents
- Der Ablauf des Patentprüfungsverfahrens
- Die Patentrecherche
- Kosten für die Patentanmeldung
Heute möchten wir uns die wichtigsten Gesetze, die das Patentrecht definieren, etwas genauer ansehen:
PatG - Patentgesetz
Das Patengesetz schützt den Erfinder und seine Erfindung in seinem Urheberrecht. Das bedeutet beispielsweise, dass nur der Erfinder das Recht hat, seine Erfindung zu vermarkten, wenn er sie sich vorher hat patentieren lassen.
HalblSchG = Halbleiterschutzgesetz
Dieses Gesetz schützt die dreidimensionalen Begebenheiten eines mikroelektronischen Halbleitererzeugnisses, auch bezeichnet als Topographie. Damit ist eine Neuerrungenschaft gemeint, die es vorher in dieser Form noch nicht gab.
GebrMG = Gebrauchsmusterschutzgesetz
1891 wurde dieses Gesetz beschlossen. Wie beim Patentschutzgesetz handelt es sich hierbei auch um ein Schutzgesetz für technische Erfindungen, aber in „abgespeckter" Form. Ist zum Beispiel beim Patentschutzgesetz alles geschützt, wie das Produktionsverfahren oder die Messprozeduren, so trifft das beim Gebrauchsmusterschutzgesetz nicht zu. Hier wird nur das Endprodukt geschützt.
SortG = Sortenschutzgesetz
Das Sortenschutzgesetz sichert, dass Ihre Erfindung von anderen zu unterscheiden ist, dass sie homogen ist, beständig bleibt, neu auf dem Markt ist und durch eine eingetragene Sortenbezeichnung benannt ist.
WZG = Warenzeichengesetz
Das Warenzeichengesetz gibt es heute nicht mehr. Es wurde vom Markengesetz abgelöst. Wie der Name schon sagt, schützt dieses Gesetz die Marke an sich, ob es jetzt ein Name oder ein Logo ist.
GeschmMG = Geschmacksmustergesetz
Das Geschmacksmustergesetz schützt den Entwurf Ihrer Erfindung. Das kann entweder ein zweidimensionales Muster sein, also ein auf Papier gemaltes Logo, oder ein Name, der besonders geschrieben wird, oder ein dreidimensionaler Gegenstand.
UrhG = Urhebergesetz
Dieses Gesetz schützt den Erfinder und sein Werk vor Dritten und sichert ihm eine angemessene Vergütung bei einer Nutzung zu.
ArbNErfG = Arbeitnehmerfindungsgesetz
Dieses Gesetz regelt, wer eigentlich Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist. Als erstes wird die Meldepflicht des Erfinders geregelt. Der Arbeitgeber kann, nach Einhaltung der Fristen, erklären, ob er die Erfindung für sich annimmt oder auch nicht. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, die Schutzrechte anzumelden. Übernimmt der Arbeitgeber die Erfindung, muss er den Entwickler entsprechend dafür honorieren. Dieses Honorar ist sehr genau in diesem Gesetz verankert. Leider kommt es gerade hier zu den meisten Streitigkeiten.
Quelle:
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Magazin
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- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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