Scheinselbständigkeit

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Nicht jeder Unternehmer wird vor dem Gesetzgeber auch als solcher angesehen. Besonders im Sozialversicherungsrecht existiert der sogenannte scheinselbständige Unternehmer oder die so genannte Scheinselbständigkeit.

Wann ist eine Person Arbeitnehmer und wann Unternehmer?
Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. (Rundschreiben vom 26.3.2003).

Folgende Kriterien stellen die Abhängigkeit eines Arbeitnehmers dar:
1. Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
2. persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber
3. wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber
4. fehlendes Unternehmerrisiko
5. fehlender unternehmerischer Spielraum

Sofern eine Person selbständig ist, kann mittels folgender Vermutungskriterien auf eine eventuelle Scheinselbstständigkeit geschlossen werden:
Eine Person ist scheinselbständig, wenn Sie von folgenden Kriterien mindest 3 erfüllt:

Die Person:
1. beschäftigt regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt > als 400 EUR pro Monat ist.
2. ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig (5/6-Regelung).
3. übt eine Tätigkeit aus, die ihr Auftraggeber regelmäßig durch andere Arbeitnehmer durchführen lässt.
4. lässt keine typischen unternehmerischen Merkmale erkennen.
5. führt eine Tätigkeit aus, die sie vorher auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte.

Nr. 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.

Durch eine Scheinselbständigkeit geht dem Sozialversicherungsträger sehr viel Geld verloren, daher kann die Unternehmereigenschaft eines Existenzgründers durch einen Fragebogen der BfA geprüft werden. Die Selbständigkeit im Rahmen der sogenannten Ich-AG stellt dabei jedoch eine Ausnahme dar. An die Inanspruchnahme des Existenzgründerzuschusses ist die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Somit wird eine Scheinselbständigkeit ausgeschlossen.

Beispiel:
Der frisch gebackene Existenzgründer A hat das Angebot seines ehemaligen Chefs genutzt, künftig von Ihm Aufträge zu erhalten. Dazu musste er sich selbständig machen. Der Jungunternehmer hat allerdings keine weiteren Einnahmequellen und keine eigene Organisation. Ein eigenes Werbekonzept steht ihm nicht zur Verfügung, da er sich um diese Dinge nicht bemühen muss. Sogar Rechnungen braucht er nicht selbst schreiben, denn er erhält für seine geleisteten Dienste regelmäßig Gutschriften von seinem ehemaligen Chef. A ist Scheinselbständig, da er von den 5 Kriterien mehr als 3 erfüllt.

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Weiterführende Links

Rundschreiben der Bundesagentur für Arbeit

Wie Selbständige von den Scheinselbständigen Personen abgegrenzt werden, ist aus dem neusten Rundschreiben der BA (05.07.2005) zu entnehmen. In zahlreichen Anlagen werden einige Personengruppen und Branchen detalliert dargestellt und eingeordnet. (Anlage 1-5 sowie Rundschreiben PDF, rar Archiv, 505 kb)

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