Reisegewerbe

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Das Reisegewerbe gehört zu den genehmigungspflichtigen Gewerben. Nach § 55 GewO (Gewerbeordnung) betreibt derjenige ein Reisegewerbe, der gewerbsmäßig und ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung bzw. ohne eine Niederlassung zu haben:

1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen (Aufträge) auf Leistungen aufsucht (annimmt) oder

2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Eine Reisegewerbekarte wird dann benötigt, wenn eine nicht reisegewerbekartenfreie Tätigkeit ausübt wird oder wenn man nicht als Marktverkehrstreibender innerhalb von festgesetzten Marktveranstaltungen tätig ist. Die Reisegewerbekarte kann beim zuständigen Gewerbeamt befristet oder unbefristet beantragt werden. Sowohl Betriebsinhaber als auch Angestellte müssen die Reisegewerbekarte ständig bei sich führen.

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