Rechnungsabgrenzung

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Die Rechnungsabgrenzung stellte für bilanzierende Unternehmer eine Verpflichtung dar, durch welche die Ausgabe und der Aufwand beziehungsweise die Einnahme und der Ertrag voneinander getrennt werden. Eine Rechnungsabgrenzung muss beispielsweise gebildet werden, sofern der Unternehmer eine vorliegende Rechnung bezahlt, die Leistung jedoch erst in dem darauf folgenden Jahr in Anspruch genommen werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Versicherungen vorfristig bezahlt werden müssen. Beispiel: Ein Unternehmer bezahlt im Jahr 01 die betriebliche Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.200 EUR. Die Versicherung beginnt am 1.10.01 und endet am 30.9.02 - somit darf der Unternehmer von dem Gesamtbetrag lediglich drei Monate (300 EUR) im Jahr 01 aufwandswirksam erfassen, obwohl er in 01 den gesamten Betrag bezahlt hat. Der Rest in Höhe von 900 EUR muss in 01 als Rechnungsabgrenzungsposten gesondert behandelt werden. Dieser Betrag kann erst im Jahr 02 als Aufwand erfasst werden und verursacht somit die Auflösung des Rechnungsabgrenzungsposten in diesem Jahr. Die Rechnungsabgrenzung spiegelt den Grundsatz der Periodenabgrenzung wieder.

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