Wie kann ich als Bachelor of Arts freiberuflich arbeiten?

(2 Antworten) +1 | -0

Hallo,

bin gerade ziemlich verwirrt und verunsichert.

Ich habe letzte Woche meinen Bahelor of Arts Architektur gemacht und bereits mein erstes Jonangebot.

Leider weiß ich nicht in welche Form ich das ausüben darf. Eine Festanstellung kommt nicht in Frage. Ich kann die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausüben.

Eine Selbständigkeit kommt wohl nicht in Betracht, da ich wegen einem Arbeitgeber einer Scheinselbständigkeit unterliege.

Ein Gewerbe kann ich nicht betreiben, weil Architekt kein Gewerbe sondern ein freier Beruf ist!?

Gibt es einen Unterschied zwischen Selbständigkeit und freiberuflich arbeiten?

Kann mir bitte jamand schnell weiterhelfen?

Vielen herzlichen Dank!

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    Antworten

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    Hi, Chaos pur. Erst mal lesen:

    Wie unterscheidet sich der Freiberufler vom Gewerbetreibenden FAQ 18

    Entweder du bist selbständig oder angestellt. Als Architekt bist du Freiberufler, kein Gewerbetreibender.

    Selbständig = Freiberufler
    Selbständig = Gewerbetreibender
    Freiberufler ungleich Gewerbetreibend

    Hier noch ein Beitrag zum Thema scheinselbständig.


    Kommentare

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    Hallo,

    jahrelang Architektur studiert und nun keine Ahnung, unter welchen weiteren Voraussetzungen man den Beruf (un)selbständig ausüben darf? Was lernt man im Studium für die Praxis? Nichts?
     

    Rechtliche Voraussetzungen für die Existenzgründung
    Architekten und Stadtplaner üben einen freien Beruf aus. Da mit der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste der Kammer die Bauvorlageberechtigung verbunden ist, reicht vor Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit eine Meldung an das zuständige FA. Lediglich sog. gewerbliche Architekten, d. h. Architekten, die als Bauträger auftreten oder nebenbei Bauausführungen betreiben, müssen ein Gewerbe anmelden. Die Möglichkeit, als gewerblicher Architekt zu agieren, gibt es in allen Ländern außer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.


    Rechtliche Voraussetzungen der Berufsausübung
    Für die rechtliche Ausgestaltung der Berufsausübung der Architekten sind die Bundesländer zuständig. Das Berufsrecht der Architekten ist in den Landes­archi­tek­ten­ge­set­zen geregelt.
    Nach den Architektengesetzen dürfen die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt und Landschaftsarchitekt nur dann geführt werden, wenn derjenige, der den Architektenberuf selbständig und freiberuflich ausüben will, in der Architektenliste eingetragen ist. Aus dieser Liste sind Auskünfte bzw. Veröffentlichungen zulässig. In der Regel ist Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste, dass der Architekt seinen Wohn- und Geschäftssitz in dem Bundesland hat, in welchem er tätig werden will. Des Weiteren muss er einen Abschluss an einer Hochschule, einer Akademie oder Fachhochschule im Studiengang „Architektur” nachweisen. Weiterhin wird für die Eintragung eine dem Studienabschluss nachfolgende praktische Tätigkeit als Architekt von mindestens zwei oder drei Jahren gefordert. Nach einigen Architektengesetzen muss diese innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag geleistet worden sein.
    In allen Bundesländern ist eine Architektenkammer eingerichtet worden. Bei den Kammern sind die Eintragungsausschüsse angesiedelt, die über die Eintragung in die Architektenliste entscheiden.


    Also, fragen Sie bei der örtlichen Architektenkammer (z. B. http://www.bundesarchitektenkammer.de und/oder bei einem Berufsverband, dem Bund Deutscher Architekten BDA (www.bda-architekten.de) oder dem Verband Deutscher ­Architekten VDA (www.vda-architekten.de) nach.


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