Wann scheinselbständig bei TeilzeitJob, Mini-Job und Kleingewerbe?
(5 Antworten)Hallo!
Meine Situation ist folgende:
Habe einen Teilzeit-Job (20 Std/Woche) über den ich ja ganz normal versichert bin.
Dann habe ich einen 400,-- Job als Buchhalterin
Damit ich aber für diverse andereTätigkeiten (Büro-Hilfe, Buchhaltung; Dolmetschen) Rechnungen schreiben kann (meine 400,-- sind ja voll ausgeschöpft) habe ich ein Gewerbe angemeldet.
Meine Kunden sind in der Regel immer die gleichen 3. Davon mache ich für einen regelmäßig die Buchhaltung, eines davon sind Dolmetschertätigkeiten bei Bedarf und dann wäre da noch mein Arbeitgeber des Mini-Jobs.
Klappt bis jetzt - schon einige Jahre - ganz gut. Nun ist es aber so, dass es sein kann, dass die Dolmetschertätigkeit weg fällt. Heißt das dann schon, dass ich scheinselbständig bin? Soz.Vers. bin ich ja und versteuern muss ich mein Einkommen ja auch.
Und spielt es für die SozVers eine Rolle, ob ich auch Rechnungen an die gleiche Firma schreibe, bei der ich auch angestellt ( Minijob) bin? Laut FA macht das nichts. Die sagen, es ist völlig egal, wem ich Rechnungen schreibe.
Sorry, wenn das jetzt zu verwirrend war.
Wäre aber toll, wenn man die Fragen doch beantworten könnte.
LG Metze
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Gute Frage,
Heißt das dann schon, dass ich scheinselbständig bin?
Zunächst müssen wir wissen was man unter Scheinselbständigkeit versteht oder wie diese definiert ist.
dazu haben wir auch einen schönen Artikel im Gründermagazin geschrieben, sehen wir mal nach:
Wann ist ein Unternehmer Scheinselbständig? FAQ 19
Scheinselbständigkeit - Woran erkenne ich, ob ich scheinselbständig bin?
So stellen Sie eine Scheinselbstständigkeit fest
Und da haben wir es schon:Dauerhafte Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (Die Sozialversicherungsträger gehen davon aus, sofern mit einem Auftraggeber ein Umsatz von 5/6 des Gesamtumsatzes erzielt wird.)
es sind ja mehrere Auftraggeber vorhanden oder? Buchhaltung für Unternehmen, der Arbeitgeber des Teilzeitjobs und auch der Arbeitgeber des Minijobs. So sehe ich das. Das wegfallen des Dolmetscherjobs auf Rechnungsbasis dürfte nicht schädlich sein, aber das soll kein Tipp sein, sondern nur eine Vermutung. Besser einen Anwalt fragen, dann hat man Rechtssicherheit.Kommentar schreiben
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Hallo Torsten!
Danke für deine ausführliche Antwort. Hab da immer noch ein kleines Problem:
Dauerhafte Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (Die Sozialversicherungsträger gehen davon aus, sofern mit einem Auftraggeber ein Umsatz von 5/6 des Gesamtumsatzes erzielt wird.)
Was ist "im Wesentlichen"?
Das Gewerbe betreibe ich nicht als Firma im eigentlichen Sinn. Ich habe es lediglich deshalb angemeldet, damit ich das Einkommen, das ich über meinen Verdienst, den ich für meine 20-Stunden-Teilzeit-Stelle, sowie meinen Minijob hinaus habe, ordentlich versteuern kann. Quasi auf dem gesetzlichen Weg und nicht als Schwararbeit.
Dieser zusätzliche Verdienst setzt sich wie folgt zusammen:
Für einen Auftraggeber mache ich regelmäßíg die Buchhaltung.
An den Arbeitgeber meines Minijobs schreibe ich ab und zu eine Rechnung für geleistete Mehrarbeit.
Dolmetscher-Aufträge nur bei Bedarf. Können 1-2 oder auch 10/Jahr sein. Oder auch keiner.
Mehr darüber hinaus sind nur mal Gefälligkeiten, die aber sehr selten vorkommen, da ich zeitlich gar nicht mehr schaffen könnte.
Damit wäre der, für den ich die Buchhaltung regelmäßig mache, 5/6, oder?
In welchem Zeitraum muss man denn "im Wesentlichen" mehr als 1 Auftraggeber haben?
Noch eine - vllt blöde - Frage: Mit wem kriegt man denn genau Probleme, wenn eine Scheinselbständigkeit festgestellt wird? Mit dem FA oder mit der SozVers? Kenn jede Minifirma eine Soz-Vers.-Prüfung bekommen? Oder geht das erst ab einer bestimmten Größe?
Und was muss ich tun, wenn das Scheinselbständigkeit ist? Mich freiw. versichern? Dann kann ich das Gewerbe wieder abmelden, denn dann ist die Vers höher als der Gewinn den ich erziele. Aber wie kann ich dann dieses Geld bekommen, ohne dass es Schwarzarbeit ist?
Einen Anwalt zu fragen, kostet mich ja auch wieder Geld (das ich nicht habe).
Vllt kann mir bitte jemand von der Leitung runter helfen.
LG Metze
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Sorry, nochmal ich. Hab keine Möglichkeit gefunden, meinen Beitrag zu ändern.
Hab beim Rumsuchen hier, ein Fallbeispiel gefunden:
Fall: Der Existenzgründer ist im Hauptberuf Angestellter, führt nach Feierabend einen Minijob aus. Außerdem will sich nebenberuflich als Freiberufler selbständig machen.
Die IKK teilte uns bei unserer Recherche mit, dass der Minijob und die nebenberufliche Selbständigkeit nicht zusammengerechnet werden. Alle Tätigkeiten werden einzeln beurteilt. Solange die Arbeitnehmertätigkeit den Lebensunterhalt sichert und wirtschaftlich überwiegt, muss der Gründer auf nebenberufliche Selbständigkeit keine Krankenversicherungsbeiträge zahlten
Das würde doch dann in meinem Fall zutreffen. Da steht aber nix von einer Zahl von Auftraggebern und einer Scheinselbständigkeit.
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Es sollten mehrere Auftraggeber sein, wobei die Anzahl unerheblich ist. Es geht letztlich nach Umsatzanteil, bei hier wird die so genannte 1/6 telRegelung zum Tragen kommen. Heißt nichts anderes, als der eine Auftraggeber maximal 5/6 des Umsatz beauftragen darf, ansonsten bist du scheinselbständig.
Wurde dir aber trotzdem empfehlen, Rechtsberatung einzuholen.
Mein TIPP zur Rechtsberatung:
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Danke, die Antwort hilft mir schon weiter.
Wie ist das, wenn ich z.B. über's Jahr 1 Auftraggeber monatlich habe - also immer den gleichen - und nur 1xJahr einen anderen?
Noch ne ganz andere Grundsatzfrage. Was passiert, wenn man scheinselbständig ist?
Danke für deine Geduld!
Das mit der Rechtsberatung finde ich gut, aber ist mir zu teuer.
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