Steuererklärung trotz geringem Einkommen und Verlust

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Hallo zusammen,
ich bin seit Juni 2008 als freier Vertriebsmitarbeiter tätig und habe letztes Jahr leider nur eine Gesamtprovision von ca 350 € erhalten. Die Ausgaben übersteigen den Betrag bei weitem...
Muss ich trotzdem eine Steuererklärung machen?
Lohnt es sich überhaupt?

Viele Grüße,
Tingel

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    Ob Sie eine Steuererklärung machen müssen hängt u.U. von weiteren Zuständen ab. An Ihrer Stelle würde ich aber auf jeden Fall freiwillig eine Erklärung abgeben, da sich ja ein Verlust errechnet, der mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann und so Einkommensteuern spart.
    Von dem her ist die Situation doch noch zu etwas gut

    Erklärungspflicht

    Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
    verpflichtet, z. B.
    – wenn die positive Summe der Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer
    einbehalten worden ist, mehr als 4 0 € beträgt;
    – wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn
    bezogen hat;
    – wenn die positive Summe bestimmter Lohn- / Entgeltersatzleistungen
    mehr als 4 0 € betragen hat (vgl. die Erläuterungen zu Zeile 40 des
    Hauptvordrucks und zu den Zeilen 25, 26 und 27 der Anlage N);
    – wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen
    für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres nach der
    Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
    – wenn das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
    hat (ausgenommen Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und
    Zahl der Kinderfreibeträge);
    – wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei
    Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags
    zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des
    einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Behinderte / Hinterbliebene
    in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen;
    – wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen oder Arbeitslohn
    für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind;
    – wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet
    hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des
    Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S).
    Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren
    steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben
    deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben.


    Quelle: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2007


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