Endabrechnung Elterngeld bei Freiberuflern

(1 Antwort)
+2 -0

In dem großen, sehr informativen Beitrag zum Thema Elterngeld gibt es folgenden Abschnitt zum Thema "Ermittlung des Einkommens während des Bezugszeitraums", den ich nicht verstehe:
--
Monatlicher Nachweis
Der Elterngeldbezug wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt § 4 (2) BEEG. Das bedeutet, wurde das Kind am 18. eines Monats geboren, ist der Bezugszeitraum immer vom 18. bis zum 17. des Folgemonats. Und genau für diesen Zeitraum müsste die Unternehmerin ihren Gewinn nachweisen. Da auch Angestellten ihren Lohn für Kalendermonate erhalten, bestehen die Elterngeldstellen in der Regel nicht auf diese monatsübergreifende Gewinnermittlung und akzeptieren die aktuelle monatliche BWA.

Umrechnung auf Lebensmonate
Das ermittelte Nettoeinkommen wird nun auf die Lebensmonate des Kindes aufgeteilt. Das muss laut Punkt 2.3.2 der Richtlinien zum BEEG durch taggenaue Umrechnung geschehen.

http://www.gruenderlexikon.de/magazin/antrag-einkommen-und-auswirkungen-des-elterngeldes
--

Diese Info verstehe ich nicht, denn eine monatliche BWA enthält ja auch Einkünfte, die außerhalb des EG-Bezugszeitraums zugeflossen sind. Diese würden dann ja ebenfalls mit einbezogen und auf die Lebensmonate umgerechnet – was wiederum nicht korrekt wäre, denn es ist laut §8 Abs. 1 des BEEG ja nur das Einkommen zu berücksichtigen bzw. nachzuweisen, welches exakt in den Lebensmonaten/Bezugszeiträumen verdient wurde.

Bei mir ist es aktuell nämlich genau so, dass ich ( Freiberufler) zwar eine exakte Gewinnermittlung für die betreffenden Lebensmonate abgegeben habe, das Amt aber auf einer kalendermonatlichen BWA besteht – auf welcher juristischen Grundlage, weiß ich auch nicht.

Aber vielleicht kapiere ich da auch schlichtweg etwas nicht – deshalb würde mich eine Auskunft und Hife bezüglich Deines Textabschnitts bzw. Problemfalls freuen!

Danke!

Artikel verfolgen

Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen

Antworten

  • +0 -0

    In dem zitierten Beitrag ist ja auch die Richtlinie zum BEEG verlinkt. Wenn Sie diese mal bitte öffnen möchten und die Seite 59 aufrufen - dort ist ein relativ gut nachvollziehbares Beispiel gegeben, wie das Einkommen berechnet wird.

    Nochmal zum Verständnis: Das Einkommen wird durch die Anzahl der Tage des Monats dividiert und dann für die Anzahl der Tage des Bezugszeitraums in diesem Monat anteilig berechnet.

    Diese Methode steht grundsätzlich im Gegensatz zum Wortlaut des Gesetzes, wo es heißt, dass nur das Einkommen im Bezugszeitraum maßgeblich ist. Die Richtlinie zum BEEG konkretisiert das Gesetz jedoch an dieser Stelle und gibt Anweisungen für die Umsetzung in der Praxis. Offenbar hat es der Gesetzgeber für nicht praktikabel angesehen, es jedem Unternehmer aufzuerlegen, eine BWA für halbe Monate aufzustellen und hat daher im Rahmen dieser Richtlinie bestimmt, dass die Berechnung anhand gesamter Monate zu erfolgen hat.

    Die rechtliche Grundlage, auf der Ihr Amt auf der kalendermonatlichen BWA besteht, ist diese Richtlinie zum BEEG. Sie dürften kaum eine Möglichkeit haben, dagegen vorzugehen.

     

    Eine Vorlage für eine BWA können Sie auch beim Gründerlexikon herunterladen: BWA Vorlage.


    • Danke für die Antwort!

      Diese Erklärung würde allerdings dem "Zuflussprinzip" widersprechen, dass bei Freiberuflern Anwendung findet und bei vielen für Ärger sorgt.

      Und gilt meines Wissens für mich als Bürger nicht das Gesetz? Die " Richtlinie" (auch: "Handlungsanweisung") ist doch für den Verwaltungsapparat bestimmt und für mich nicht rechtlich relevant bzw. bindend?

      Außerdem heißt es über der Beispielrechnung:

      "Maßgeblich ist das in den einzelnen Lebensmonaten des Kindes erzielte Erwerbseinkommen. Soweit - wie regelmäßig - Erwerbseinkommen nach
      Kalendermonaten gezahlt wird
      , ist dieses auf die jeweiligen Lebensmonate
      umzurechnen. Diese Umrechnung erfolgt taggenau."

      Der erste Satz stützt meine These sowie das § 8.1 BEEG. Der zweite bezieht sich offenbar auf fest Angestellte mit regelmäßigem Gehalt - hier weiß ich bereits, dass bei diesen eine Umrechnung erfolgt.

       

      Aber in dem Artikel ist sowieso eine stark veraltete Version der Richtlinien verlinkt.

      Hier findest Du eine aktuelle von 12/2010:

      www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMFSFJ_ Richtlinie_BEEG.pdf

      Auf S. 74 und 75 ff. (2.3.2.1 und 2.3.2.2  - Absätze, die es in der alten Richtlinie gar nicht gibt!)  wird explizit von einer Umrechnung bei "nichtselbstständiger Arbeit" gesprochen. Selbständige kommen in den Beispielen gar nicht vor.

      Unter 2.3.2.1 Absatz 1 heisst es z.B.: "Maßgeblich ist das in den einzelnen Lebensmonaten des Kindes erzielte Erwerbseinkommen. Da Erwerbseinkommen nach Kalendermonaten gezahlt wird, ist dieses auf die jeweiligen Lebensmonate umzurechnen, soweit innerhalb des Lebensmonats an den jeweiligen
      Kalendertagen Einkommen erzielt wurde. Insoweit erfolgt eine taggenaue Berücksichtigung. Wird im Bezugszeitraum (Lebensmonat) ein kalendermonatsbezogenes Einkommen erzielt,
      erfolgt eine Umrechnung des Einkommens für den Kalendermonat entsprechend des Umfangs
      der Einkommenserzielung vor bzw. nach dem und während des Elterngeldbezugs."

      In beiden Version der Richtlinien heisst es zudem unter 2.0.2.2 (Einkommensermittlung nach der Geburt): "Für die Einkommensermittlung nach der Geburt sind immer die einzelnen Lebensmonate des
      Kindes maßgeblich, für die Elterngeld beantragt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die Monate
      aufeinander folgend in Anspruch genommen werden oder nicht."

       

      Korrigiere mich aber bitte, wenn ich da etwas falsch sehe!

      Grüße!

       

       

      Kommentar kommentieren


      • Nachtrag: ich weiß, dass z.B. in Berlin bei Freien stets eine taggenau auf die Lebensmonate abgestimmte EÜR zu erfolgen hat - was dann ja für Freie in Bundesländern, die stets kalendermonatlich umrechnen, eine Benachteiligung bedeuten würde.

        Und nehmen Sie doch mal folgendes Beispiel:

        Ein Kind wird am 2.3. geboren. Der Freiberufler-Vater will sofort 2 Monate Elternzeit nehmen. Am 1.3. bekam er aber noch 20.000 Euro von älteren einem Großauftrag auf sein Konto. Dieses Geld würde dann fast komplett auf die LM umgerechnet. Obwohl sowohl Leistung als auch Zufluss vor der Geburt erfolgten... und das Elterngeld könnte der Vater (bis auf das 300,-Minimum) vergessen, auch wenn er in den Bezugsmonaten nicht arbeitet und nix verdient.

        Kann nicht sein, oder?

        Kommentar kommentieren


        • Und noch ein Nachtrag (sorry!):

          Folgende Info bez. des Widerspruchs zwischen Gesetz und Richtlinie:

          "Das Familienministerium betont, dass es sich [bei der Richtlinie] um ein internes Papier handele, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei. Deswegen ergebe sich daraus keine unmittelbare Rechtswirkung für Antragsteller. Mit anderen Worten: Eltern sollen sich im Zweifel nicht darauf berufen dürfen."

          Die EG-Stelle demnach auch nicht, was sie bei mir übrigens trotz 3 Schreiben auch noch nicht getan haben...

          Kommentar kommentieren


          • Also ich bin jetzt mal so dreist, dir ehrlich zu antworten: Wenn du denkst, dass es hier eine gratis Rechtsberatung gibt, dann hast du dich getäuscht. Das dürfen und können wir hier überhaupt nicht leisten. Wenn du das Bedürfnis hast, dich wegen ein paar mickriger Tage und Kröten gegen den Staat aufzulehnen, dann nimm dir dafür einen Anwalt und lasse den das durchfechten. Selbst wenn ich dir jetzt in irgendeiner Art und Weise zustimmen könnte (was ich jetzt nicht kann, weil ich keine Zeit habe, deinen Roman zu lesen), würde dir meine Auffassung bei der Argumentation gegenüber der Elterngeldstelle kaum was nützen.

            Kommentar kommentieren


            • Danke für die offene Antwort, Sabine! Ich weiß sowas zu schätzen.

              Mir ging es allerdings nicht um eine "Gratis-Rechtsberatung" sondern um einen Austausch unter Selbständigen in ähnlichen Situationen (schließlich steht unter dem betr. Artikel hier als Quelle "eigene Erfahrung").

              (Es geht in meinem Fall auch um eine stattliche Summe, aber das nur nebenbei. Wobei ich natürlich nicht weiß, bis wieviel Tausend Euro Du von "ein paar Kröten" sprichst ;-) ).

               

              Aber falls jemand anderes mit dem gleichen Problem hier reinschaut:

              Wie sich nun zeigte, war das Problem schlichtweg ein planloser Sachbearbeiter, der falsche Forderungen stellte und an anderer Stelle ungenau formulierte.

              Neue, kompetente Sachbearbeiterin, kein Problem mehr: ich soll meine Einkünfte zwar kalendermonatlich ordnen, aber jeweils nur die Einkünfte angeben, die im betreffenden Kalendermonat auch wirklich im EG-Bezugszeitraum des Monats geflossen sind. Das brauchen die für ihr Computerprogramm so...(Was anderes ist es wohl bei Festangestellten).

              Die Monate, die nicht vom EG betroffen sind spielen "natürlich" keine Rolle und müssen auch nicht angegeben werden.

              Man solls zwar nicht beschreien, aber ich schätze (hoffe) die Sache ist geklärt...

               

              Grüße

              p.

               

              Kommentar kommentieren


Häufig gelesen

Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteurung

Versuche hier mal eine Problematik zu formulieren dir recht umständlich ist und zu der ich von jedem ...

Freier Handelsvertreter §84 HGB

Hallo zusammen! Momentan bin ich noch im Angestelltenverhältnis tätig, beabsichtige aber mich Mitte 2...

Kleinunternehmer über Umsatzgrenze

Sehr geehrter Herr Montag, ersteinmal möchte ich mich bei Ihnen bedanken, dass Sie solch eine informa...

Jahresabschluß/Steuererklärung KLeinunternehmen

Hallo, meine Freundin hat sich 06/2007 selbstständig gemacht. Wirtschaftsjahr geht immer von Januar -...

Hartz 4 oder IV vs. Gründungszuschuss

Guten Morgen Seit Langem geht mir der Gedanke einer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr aus dem Kopf...

Zuletzt geschrieben

kann ich mein nebengewerbe nennen wie ich will ? Neu

Hallo, ich bin neu hier. Bin Alg II Emfänger und würde mich gern erst einmal dazu im Nebengewerbe...

Subunternehmer ja oder nein ? Neu

Hallo ! ich werde demnächst für einen Verlag im Marketingbereich tätig sein und das auf selbststä...

Kann ich als Angestellter (40-Std-Woche) einen Feinkostladen mit drei Minijobbern als Nebengewerbe übernehmen? Neu

Hallo, ich bin ein Vollzeitangestellter (versichert in der gesetzlichen KV) und möchte ...

Mobile Massage als Nebengewerbe Neu

Hallo Ich habe mich schon auf dieser Seite belesen und doch bleiben noch einige Fragen offen bzw ...

kostenlose Webseite für Existenzgründer Neu

Hallo Existenzgründer und Unternehmer,   wir sind ein Unternehmen und stellen Webseiten her. Wi...

Wir antworten auf jede Frage

Gratis anmelden und Fragen stellen.
>> Jetzt anmelden und mitmachen

Interessantes aus den E-Books

Interessantes aus den Onlinerechner