Bilanzierungspflicht bei e.K. - eingetragener Kaufmann

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Guten Tag


Ich habe eine kleine Frage zur Bilanzierungspflicht.

Gilt die Freistellung der Bilanzierungspflicht bei einem Gewinn unter € 50.000,- auch für die Rechtsform e.K. ?



Vielen Dank vorab
Dhub

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    Hallo Dhub

    Deine Frage möchte ich mit den Vor- und Nachteilen des e.K. beantworten, der sich durch die Eintragung im Handelsregister (bewußt) von anderen Einzelfirmen abhebt und dadurch eine höhere Anerkennung in der Geschäftswelt erhält. Dies hat allerdings auch seinen Preis.

    Vorteile:
    - schnelle Entscheidungen - keine Abhängigkeiten
    - keine Streitigkeiten in der Unternehmensführung
    - keine Gewinnteilung
    - besseres Image im Rahmen im Marketing
    - Phantasienamen als Firmenname möglich

    Nachteile:
    - alleiniges Risiko durch alleinige Haftung
    - Kapitalbeschaffungsmöglichkeit eingeschränkt
    - Bilanzierungspflicht (§140 AO) - keine EÜR
    - keine Haftungsbeschränkung

    Weitere Einzelheiten können unter Existenzgründung - Fakten & Grundsätzliches - ISBN 978-3-938684-07-8 nachgelesen werden. Das Inhaltsverzeichnis ist unter http://www.uvis-verlag.de/uv5100.htm einsehbar.

    Gutes Gelingen


  • +0 -0

    Danke für die Antwort.

    Die Vor- und Nachteile sind mir bekannt. Aus diesem Grund auch die Frage, ob die Bilanzierungspflicht eine Ausnahme erfahren kann, unter obigen Voraussezungen.


    Was ich leider aus Deiner Antwort nicht explizit herauslesen konnte :/



    Liebe Grüße
    Dhub


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    Wenn man ein eingetragener Kaufmann ist, hat man sowohl die Rechte als auch die Pflichten zu akzeptieren und anzuwenden, die das HGB einem Kaufmann auferlegt. Dazu gehört auch die Bilanzierungspflicht. Die Grenzen 50.000 EUR für den GEwinn und 500.000 EUR für den Umsatz gelten nur für die Nichtbilanzierungspflichtigen, also der Kleinunternehmrr oder auch 4/3 Rechner.

    Übrigens: e.K. ist keine Rechtsform sondern nur die Abkürzung für eingetragener Kaufmann.


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    Hallo,

    ich spielen mit dem Gedanken einen Laden zu übernehmen, der sich xy-Bäcker nennt. Dazu mal Fragen:

    Der aktuelle Name gefällt mir, aber da ich kein Bäcker bin und im Prinzip nur Wiederverkäufer wäre, dürfte ich mich doch nicht Bäcker nennen oder ?

    Lasse ich mich als e.K. eintragen, darf ich den Laden dann z.B. Simsalabim Shop nennen oder muss ich "Simsalabim Shop e.K." heißen ?


    Lasse ich mich nicht ins HR eintragen bin ich nicht bilanzierungspflichtig, darf mich aber nur Hans Franz Shop nennen ?


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    Hallo,

    ich habe den Eindruck, hier ist eine Klarstellung´erforderlich.

    Brandaktuell wurde durch das BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) das HGB (Handelsgesetzbuch) geändert, und zwar:

    § 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
    1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.


    Also, bis zu den oben genannten Grenzen gilt die Freistellung auch für "e. K.".


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    Danke für den Hinweis, wir werden den Artikel sofort ändern und anpassen.

    http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__241a.html


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