400,-Job bei Ausübungsberechtigung

(2 Antworten)
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Hallo zusammen,

meine Frage ist folgende,die HWK will mir keine Auskunft geben.Müssen die 6 geforderten Gesellenjahre für die Altgesellenregelng in Vollzeit erbracht worden sein?So wie ich gelesen habe ist es nicht schlimm,wenn man 1 Jahr auf 400 Euro
gearbeitet hat im selben Handwerk.

Danke im voraus

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    Hallo,

    was heißt wollen keine Auskunft geben, das ist schließlich deren Job. Lassen Sie sich bitte nicht von denen unterkriegen, denn das ist genau die Stelle, die die Fälle bearbeitet und daher letztlich wissen muss, was zu tun ist.

    Im § 7b der HWO steht erst mal nichts zu den genauen Zeiten.

    (1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

    1.
    eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
    2.
    in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. 2Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. 3Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
    3.
    Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

    (1a) 1Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. 2Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
    (2) 1Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. 2Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.


    Das kann aber trotz dessen wo anders vermerkt sein. So genau kenne ich mich da leider auch nicht aus.

    Lese gerade das Merkblatt unserer HWK dazu. So was sollte Ihre HWK auch verteilen. Fragen Sie einfach mal nach. Kann mir nicht vorstellen, dass man da nicht kooperativ ist.

    Eine genaue Definition der beruflichen Tätigkeit habe ich leider dort auch nicht gefunden. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass die nachzuweisende leitende Stellung als 400 EUR Job überhaupt möglich ist oder anerkannt wird. Im Zweifel empfehle ich einen Rechtsanwalt, wenn die HWK nicht kooperiert.

    Bitte posten sie hier das Ergebnis, so haben auch andere was davon.


  • +0 -0

    Danke Torsten für die schnelle Antwort!Habe etwas gefunden.

    A.Auslegung und Anwendung des §7b Handwerksordnung( Altgesellenregelung)

    darin stehtas Erfordernis einer Berufserfahrung von sechs Jahren setzt nicht voraus,dass die sechs Jahre in Vollzeitbeschäftigung verbracht wurden.

    Ich denke das ist damit gemeint.Habe gerade Post von der HWK bekommen,den reicht das Arbeitszeugnis nicht aus,das mein jetziger Chef mir ausgestellt hat.Aber kein Mensch kann einem sagen,was in dem Zeugnis drinstehen soll.Jetzt
    soll ich zum dritten Mal ein neues Zeugnis ausstellen lassen!Zum Heulen das ganze!!!! :'(


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