Prokura
(1 Bewertungen)Als Vollmacht ermächtigt die Prokura zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Handlungen, die ein Handelsgewerbe mit sicher bringt. Die Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden. Der Prokurist darf jedoch keine Grundstücke verkaufen oder belasten sowie Steuererklärungen oder Bilanzen unterschreiben. Ebenso darf der Prokurist nicht das Insolvenzverfahren der Firma einleiten. Die Prokura unterscheidet sich im Speziellen in drei Arten. Die Einzelprokura erstreckt sich über einen einzigen Mitarbeiter, währenddem die Gesamtprokura mehreren Mitarbeitern die Rechte und Pflichten dieser speziellen Vollmacht einräumt. Eine Filialprokura ermächtigt lediglich an lokal gebundenen Betriebsstätten des Unternehmens oder innerhalb bestimmter Geschäftssegmente oder Abteilungen die Prokura auszuüben.
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