Werden Telefonterror und Haushaltsumfragen nun wirklich weniger?

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Das neue „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ ist seit dem 04.08.2009 in Kraft. Verbraucherschützer freuen sich über die neuen Möglichkeiten, die den Verbrauchern damit an die Hand gegeben werden und auch Justizministerin Brigitte Zypries hofft auf deutliche Verbesserungen des Verbraucherschutzes mit dem neuen Gesetz.

Klar ist jetzt vor allem, dass Anrufer die eigene Rufnummer nicht mehr unterdrücken dürfen und nicht mehr anrufen dürfen, wenn keine ausdrückliche Zustimmung seitens der Verbraucher vorliegt. Diese beiden Punkte sind ausreichend durch die Medien gegangen, um von jedem gekannt zu werden. Doch das neue Gesetz verspricht noch mehr. Notwendig wurde die Änderung vor allem deshalb, weil in der Vergangenheit immer mehr Verbraucher von Werbeanrufen überflutet wurden, die keinesfalls erwünscht waren. Auch wurden ihnen zunehmend häufiger ungewünschte Verträge untergeschoben, gegen die kaum eine Widerrufsfrist galt.

Die Regelungen im Überblick

Bereits seit langem besteht das Gesetz über das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung, bisher blieben die „Täter“ jedoch unbehelligt. Jetzt sind bei Verstößen Geldstrafen bis zu 50.000 Euro möglich. Ebenfalls wird noch einmal betont, dass der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung zu den Werbeanrufen gegeben hat und sich die Werbenden nicht auf nachträglich abgegebene Erklärungen berufen können.

Die Rufnummer darf bei Werbeanrufen und Haushaltsumfragen nicht mehr unterdrückt werden, was in der Vergangenheit die Regel war, um die eigene Identität zu verbergen. Bei Verstößen gegen diese Regelung drohen Geldbußen bis 10.000 Euro. Geregelt ist das Verbot der Rufnummernunterdrückung übrigens im Telekommunikationsgesetz, kurz T KG.

Regelungen zum Widerrufsrecht

Bisher war Verbrauchern kein Widerrufsrecht eingeräumt worden, wenn es um Verträge über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften oder um Lotteriedienstleistungen ging. Diese Regelung ist nun aufgehoben worden. Gerade in diesen Bereichen kommt es zu unerlaubter Telefonwerbung, die künftig unterbunden werden soll. Das Widerrufsrecht besteht bei solchen Verträgen unabhängig davon, ob der Anruf erlaubt war oder nicht. Die Frist liegt zwischen zwei Wochen und einem Monat, bei unerlaubten Anrufen gilt generell ein Monat Widerrufsfrist. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor der Verbraucher nicht schriftlich über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

Auch bei untergeschobenen Verträgen sieht das Gesetz eine Verbesserung vor. So konnten Verbraucher Verträge beispielsweise nicht mehr widerrufen, wenn der Anbieter bereits mit der Dienstleistung begonnen hatte. Auch wenn der Verbraucher die Ausführung der Leistung selbst veranlasst hat, kann er diese noch widerrufen, sofern ihm keine Belehrung zugegangen ist.

Weiterhin gilt künftig, dass Verbraucher, die am Telefon zu einem Anbieterwechsel für Telefon und Internet „überredet“ wurden, dass der neue Anbieter nicht mehr einfach so den Anschluss beim alten Anbieter kündigen darf. Hierfür ist die Unterschrift des Verbrauchers vonnöten. Ebenfalls ist ein Widerruf des neuen Vertrages sogar dann möglich, wenn bereits über den neuen Anbieter telefoniert wird, der Verbraucher aber nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies gilt auch beim Tarifwechsel bei ein- und demselben Anbieter. So kann der Kunde noch Monate nach dem Tarifwechsel kündigen.

Fazit ist also, dass einige deutliche Verbesserungen erzielt wurden. Ob diese ausreichen, um unerwünschte Telefonwerbung zu unterbinden, bleibt aber abzuwarten.

Quelle:
BMJ

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Über den Autor

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  • Sabine Hutter
  • Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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