Wer die Künstlersozialkasse kennt braucht hier nicht lesen
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1. Problemaufriss
Viele Blogs und vor allem Internet-Informationsdienste bedienen sich freier Dienstleister („ Freelancer“), etwa um Texte für ihre jeweiligen Internetauftritte schreiben zu lassen, sie zu über-setzen oder ihre Internetauftritte zu illustrieren. Die dafür fälligen Vergütungen werden in der Regel bezahlt, ohne dass hierfür Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden. Das kann – bei der „freien“ Beschäftigung von Künstlern und insbesondere Publizisten – problematisch sein, da möglicherweise eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) in Höhe von derzeit (2010) 3.9 % der gezahlten Netto-Vergütung fällig wird.
2. Rechtliche Grundlagen
Die Künstlersozialabgabe ist in §§ 24 ff. KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) geregelt. Nach § 24 KSVG sind zur Abgabe Unternehmer verpflichtet, die eines der in § 24 KSVG aufgeführten Katalogunternehmen betreiben – für Blogs und Informationsdienste einschlägig sein könnte dabei die Nr. 1, nämlich „Buch-, Presse- und sonstige Verlage und Presseagenturen.“
Daneben sind nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG auch solche Unternehmer zur Abgabe verpflichtet, die „für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständigeKünstler oder Publizisten erteilen,“ sowie nach Abs. 2 auch Unternehmer, die „nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.“
Der Künstler oder Publizist muss nicht in der KSK versichert sein
Dabei ist unerheblich, ob der frei beschäftigte Künstler/ Publizist seinerseits nach den §§ 1 ff. KSVG in der KSK versichert ist – allein entscheidend ist, ob er Künstler oder Publizist ist. Da der Begriff weit ausgelegt wird, ist bei jedem Texter oder Illustrator, der bei der Auftragsbearbeitung eine gewisse Freiheit hat, davon auszugehen, dass er als Publizist gilt. Ausnahmen können sich etwa für Übersetzer ergeben, die an den zu übersetzenden Text strikt gebunden sind.
Ausnahme Kapitalgesellschaft
Eine Ausnahme ergibt sich auch, wenn der Auftragnehmer eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH, eine UG) ist, denn eine Kapitalgesellschaft kann kein „Künstler“, kann kein „Publizist“ sein. Die Beitragspflicht ergibt sich dann möglicherweise auf Seiten der Auftragnehmer- GmbH. Ausdrücklich keine Ausnahme von der Beitragspflicht ist gegeben, wenn der Auftragnehmer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR) ist, also bei typischen Zusammenschlüssen mehrerer Texter oder Grafiker zu einer Gesellschaft. In diesem Fall ist der Auftraggebers beitragspflichtig.
In der Regel wird der Auftraggeber – also der Blog oder Internet-Informationsdienst – wenigstens nach § 24 Abs. 2 KSVG als Unternehmer anzusehen sein, der Werke oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten nutzt, um damit Einnahmen zu erzielen. Von einer nicht nur gelegentlichen Auftragsvergabe ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits dann auszugehen, wenn entsprechende Aufträge „laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden – wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden.“ Im Klartext bedeutet das, dass eine nur gelegentliche (und damit beitragsfreie) Auftragsvergabe nur anzunehmen ist bei einmaligen oder gänzlich unregelmäßigen Aufträgen, und das auch nur, wenn Folgeaufträge überhaupt nicht absehbar sind.
3. Vermeidungsstrategien
Die Beitragspflicht zur KSK kann – wenn regelmäßiger Bedarf an freier Zuarbeit erforderlich ist – nur dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber juristische Personen, also GmbH, Unternehmergesellschaften (UG), Aktiengesellschaften ( AG) oder Vereine mit der freien Tätigkeit beauftragt. In allen anderen Fällen ist von einer Beitragspflicht zur KSK auszugehen.
4. Handlungsempfehlung
Der jeweilige Blog oder Informationsdienst muss nach § 27 KSVG bis spätestens 31. März des Folge-jahres der KSK die Summe der an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Vergütung melden. Entscheidend ist die Netto-Vergütung, beitragsfrei bleiben Zahlungen an Verwertungsgesell-schaften (etwa VG Wort) und steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Die entsprechenden Vordrucke sind auf www.kuenstlersozialkasse.de abrufbar. Eine vorsätzlich oder fahrlässig unterbliebene oder falsche Meldung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 25.000 € geahndet werden.
Auf Grund der Meldung wird die KSK für die Folgejahre eine monatliche Vorauszahlung der Beiträge festsetzen. Der Beitrag wurde für 2010 (erneut) gesenkt, und zwar auf 3,9 % der gezahlten Vergütung. Der jeweilige Auftraggeber sollte daher bei der Auftragsvergabe (mindestens) diesen Beitrag als zusätzlichen Kostenpunkt einkalkulieren.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Bystry
Tobias Bystry ist Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Kanzlei ab&d Rechtsanwälte. Die Kanzlei ist auf die wirtschaftsrechtliche Beratung, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, im Wettbewerbsrecht und im Vergaberecht spezialisiert. Sie berät unter anderem mittelständische Unternehmen im Marken- und Werberecht bei der Planung und Umsetzung von Marketingkampagnen und Online-Auftritten. Daneben bietet die Kanzlei auch eine umfassende rechtliche Betreuung für Existenzgründer an.
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Über den Autor

- Evelyn Brandies
- Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.