Was Sie in AGB regeln können

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Wenn Sie Waren an Verbraucher oder Unternehmen verkaufen, sollte Sie sich AGB zulegen und diese rechtswirksam in denKaufvertrag einbinden, um von den gesetzlichen Regelungen für Sie positiv abzuweichen. Wenn Sie nicht sicher sind, was in Ihren AGB stehen soll, können Sie auch die Hilfe von Anwälten in Anspruch nehmen, die auf Handelsrecht spezialisiert sind.

Inhalte von AGB

Sie können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr viele Klauseln festlegen, die alles rund um den Kaufvertrag regeln. Beispiele hierfür sind:

  • Preise: Geben Sie an, ob Ihre Preise inklusive oder exklusive Umsatzsteuer zu verstehen sind und wie teuer die Verpackung, der Transport und eine etwaige Transportversicherung kommen.
  • Zahlungsmethoden: Geben Sie an, wie die Kunden bezahlen können.
  • Widerrufsbelehrung: Informieren Sie Ihren Kunden darüber, wie er einen Widerruf tätigen kann und wie er wirkt. Diese Belehrung ist bei allen Fernabsatzverträgen vor Vertragsschluss erforderlich.
  • Lieferzeit: Stellen Sie klar, dass Liefertermine nur dann verlässlich sind, wenn sie schriftlich zugesichert wurden.
  • Eigentumsvorbehalt: Behalten Sie sich das Eigentum an der Ware vor, bis der Käufer den vollständigen Kaufpreis inklusiver aller Nebenkosten bezahlt hat.
  • Einschränkung der Gewährleistung: Dies ist nur möglich, wenn die Art der Ware nichts andere zulässt, beispielsweise wenn verderbliche Waren verkauft werden.
  • Einschränkung der Haftung: Ihre Haftung kann in bestimmten Fällen eingeschränkt werden, beispielsweise bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit oder bei Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen.
  • Rücksendung: Halten Sie fest, unter welchen Bedingungen eine Rücksendung erfolgen darf und wer die Kosten hierfür trägt.
  • Entsorgung: Informieren Sie Ihre Kunden, welche Verpackungen und Altgeräte unter welchen Voraussetzungen zurückgegeben werden können.

So beziehen Sie AGB richtig ein

Damit die AGB für das vorliegende Rechtsgeschäft gelten, müssen sie rechtswirksam eingebunden werden. Wie dies zu geschehen hat, hängt davon ab, ob es sich um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt.

Beim Unternehmer ist die Einbeziehung der AGB relativ einfach. Es reicht beispielsweise, wenn Sie ihrem Vertragspartner die AGB übermitteln und er diesen nicht widerspricht – eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht erforderlich. Zur Sicherheit sollten Sie sich den Erhalt aber dennoch bestätigen lassen.

Einen Verbraucher müssen Sie noch vor dem Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen und ihm die Gelegenheit verschaffen, den Inhalt der AGB zu lesen. Der Verbraucher muss sich mit den AGB einverstanden erklären, noch bevor der Kaufvertrag zustande kommt. Andernfalls sind sie nicht wirksam geworden.

Starting Up Sep/Okt/Nov 10, S. 48 + 49
 

Quelle:
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Über den Autor Xing_icon

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  • Sabine Hutter
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