Wann Werbefaxe und Werbemails erlaubt sind
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Während Privatpersonen von Werbefaxen und entsprechenden Mails weitgehend verschont werden müssen, können sich Unternehmen in der Regel nicht darauf berufen. Hier gilt, dass ein Unternehmen mit zugesandten Werbefaxen und Werbemails rechnen muss, sobald es seine Faxnummer oder seine E-Mail-Adresse öffentlich zugänglich gemacht hat. Sofern die Faxe und E-Mails die geschäftliche Tätigkeit betreffen, kann sich ein Unternehmen nicht gegen diese wehren. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I R 75/06) hervor.
Demzufolge bedeutet die Bekanntmachung dieser Daten auf der Internetseite des Unternehmens oder im Telefonbuch eine stillschweigende Zustimmung zur Zusendung solcher Faxe und E-Mails. Wer sich schützen wolle, so die Richter, dürfe die Daten nicht öffentlich bekannt geben, was allerdings in der Praxis schwierig sein dürfe, da Fax und E-Mail zu den wichtigsten Kommunikationsmitteln gehören. Anders können die Kunden kaum mit den Unternehmen in Kontakt treten, so dass ein wirksamer Schutz praktisch nicht umsetzbar ist.
Quelle:
In Anlehnung an Pro Firma 03 2009, S. 41Benutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
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Lexikon
- Firma
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Magazin
- Sieht so ein gelungenes E-Mailmarketing aus?
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