Wann kann ein Selbständiger seine freiwillige Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen?
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Selbständige Unternehmer können sich schon seit dem 1.02.2006 befristet bis zum 31.12.2010, und unter bestimmten Voraussetzungen, freiwillig in derArbeitslosenversicherung weiterversichern. Der monatliche Beitrag von 17,33 EUR (in den alten Bundesländern 20,50 EUR) ist vor allem für Existenzgründer überschaubar. Mit diesem geringen Beitrag können Gründer das Risiko des Scheiterns abmildern.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Genau wie der Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, muss auch der Unternehmer einen wichtigen Grund für die Abmeldung seines Gewerbes haben. Ein Arbeitsberater der Bundesagentur für Arbeit in Leinefelde sagte uns im Gespräch am 03.11.08, das wichtige Gründe bspw. wirtschaftliche oder gesundheitliche Gründe sein können. "Keine Lust mehr auf das ausgeübte Gewerbe" zählt laut Arbeitsberater übrigens nicht zu den wichtigen und triftigen Gründen einer Geschäftsaufgabe oder Gewerbeabmeldung und einer danach zu beanspruchenden Arbeitslosenversicherung.
Muss der wichtige Grund nachgewiesen werden?
Der Grund für die Aufgabe der Selbständigkeit muss nach unserer Recherche nicht explizit nachgewiesen werden. Im Netz wurde ein Arbeitspapier der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Daraus ist ersichtlich, dass es bei der Dateneingabe kein Feld für den Grund der Beendigung gibt. In der Arbeitsanweisung kann nachvollzogen werden, dass das Feld § 28a SGB III und der Grund Selbständigkeit auszuwählen ist. Im § 28a SGB III ist die freiwillige Weiterversicherung geregelt.
Praxisbeispiele im Gründerforum unserer Seite
Hier können SIe weitere Fälle und Beispiel zu obigem Thema verfolgen. Auch interessante Webseiten zu den Themen Existenzgründerzuschuss nach Kündigung durch Arbeitnehmer . Erst kürzlich haben wir einen Artikel mit dem Thema Krankheit nach Geschäftsaufgabe mit Arbeitslosenversicherung verfasst.
Wir wünschen Ihnen nicht, aus gesundheitlcihen Gründen das Gewerbe abmelden zu müssen, wenn es aber dennoch passiert, wünschen wir Ihnen, eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen zu haben.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Arbeitslosenversicherung
- Konditionen
-
Magazin
- Krankheit nach Geschäftsaufgabe mit Arbeitslosenversicherung
- Bei Krankheit und Gewerbeabmeldung kann die freiwillige Arbeitslosenversicherung helfen
-
Ratgeber Fragen
- Existenzgründerzuschuss nach Kündigung durch Arbeitnehmer
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kommentiert von Gast am 11. Februar 2009
haben die Existenzgründer von ALG II recht auf Arbeitslosenversicherung??
kommentiert von Evelyn Brandies am 11. Februar 2009
Meines Wissens nach gibt es diese Versicherung nur für die ALG 1 Bezieher. http://www.gruenderlexikon.de/forum/topic-post1012.html#post1012 http://www.gruenderlexikon.de/arbeitslosenversicherung-970.html Wenn Sie neue Erkenntnisse haben, können Sie diese gern hier posten oder im Forum beschreiben. Wäre interessant zu wissen, was die Arge dazu sagt. Danke für Ihren Beitrag
kommentiert von Gast am 29. Mai 2009
Ich habe den Anspruch noch nicht gestellt. Werde aber ab Juli 2009 einen Antrag auf Leistung stellen. Frage: Wer hat es schon in diesem oder letzten Jahr die freiw. AV. in Anspruch genommen? Muss man bis zum 31.12.2010 der Antrag gestellt werden oder wird nur bis 31.12.2010 die Leistung erfüllt, also nicht darüber hinaus? Über einen Erfahrungsaustausch würde ich mich freuen.
kommentiert von Torsten Montag am 30. Mai 2009
Erfahrungsaustausch bitte im Forum unter http://www.gruenderlexikon.de/forum/
kommentiert von Gast am 3. Juli 2009
Hallo Maria, ich habe die gleiche Situation ab 1. August 2009. Kannst du mir ein paar Tipps geben, wenn du es beantragt hast und in welchem Bundesland. Fallst Maria nicht postet... Mich würde das auch interessieren, ob es schon jemand in Anspruch genommen hat (bevorzugt Berlin.) Kann die Leistung vom AA verweigert werden? Wenn ja, aus welchem Grund? Ich habe das so verstanden, das der Beitrag min. 12 Monate bezahlt werden muss, um dann den Anspruch je nach u.g. Staffelung in Anspruch zu nehmen: Laufzeit 12 Mo.= Zahlung über 6 Monate 18 Mo.= 9 Monate 24 Mo.= 12 Monate Nach dem 31.12.2010 darf kein neuer Antrag gestellt werden. Das Modell läuft aus, wenn es nicht verlängert wird. Alle meine Angaben ohne Gewähr!
kommentiert von Torsten Montag am 4. Juli 2009
OK, scheint ja keinen zu interessieren, also dann eben hier. Das Datum in 2010 bezieht sich m.E. auf den Antrag.
kommentiert von Gast am 28. Dezember 2009
Zahle nun seit Gründung regelmäßig brav in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein. Nun bin ich 63 Jahre und frage mich ob ich denn je noch einen Nutzen von der Mitgliedschaft habe. Soweit ich gehört habe, wird an über 65-Jährige kein Arbeitslosengeld gezahlt und 63-Jährige werden bei eintretender Arbeitslosigkeit zur Rentenantragstellung genötigt. Was stimmt daran? Auf der AA sagte man mir das ich weiterzahlen soll (verständlich). Mein Steuerberater empfiehlt dies nicht..
kommentiert von Gast am 24. August 2010
[...] Regelung zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung war zunächst bis Ende des Jahres 2010 befristet, ist aber nun zu veränderten Konditionen [...]