Wann ist ein Unternehmer Scheinselbständig? FAQ 19
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Wer ist scheinselbständig?
Erbringt ein Selbständiger auf vertraglicher Basis Dienstleistungen oder Werksleistungen für ein anderes Unternehmen und ist dabei in besonderer Weise von diesem Unternehmen persönlich abhängig, kann es sich um eineScheinselbständigkeit handeln.
Welche Auswirkungen hat eine Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbständige gelten im Sozialversicherungsrecht als Arbeitnehmer. Das heißt, es müssen Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Besteht eine Scheinselbstständigkeit, so endet damit die unternehmerische Tätigkeit. Das Gewerbe ist abzumelden, die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer endet.
Die Merkmale der Scheinselbstständigkeit?
Folgende Kriterien lassen sich für die Beurteilung einer Scheinselbständigkeit heranziehen:
- Fehlendes unternehmerisches Handeln durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (Merkmale u. a.: Unternehmer hat keine eigenen Geschäftsräume oder tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf)
- Dauerhafte Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (Die Sozialversicherungsträger gehen davon aus, sofern mit einem Auftraggeber ein Umsatz von 5/6 des Gesamtumsatzes erzielt wird.)
- Keine regelmäßig Beschäftigten über 400,- EUR (EUR 400-Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt, jedoch werden mitarbeitende Familienangehörige berücksichtigt)
- Der Auftraggeber beschäftigt Mitarbeiter, die die gleichen Tätigkeiten ausführen, wie der Unternehmer selbst.
- Vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, war der Unternehmer beim Auftraggeber beschäftigt.
So können Sie prüfen lassen, ob Sie scheinselbständig sind
Für die Statusklärung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen, 10704 Berlin www.deutsche-rentenversicherung.de Servicenummer 0800 333 1919) zuständig. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, kann dort der Antrag auf verbindliche Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt werden. Im Rahmen der Statusprüfung kommt es auf die Gesamtsituation der unternehmerischen Tätigkeit an. Berücksichtigt wird dabei der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, die Höhe des unternehmerischen Risikos und welche unternehmerischen Chancen wahrgenommen werden können. Ebenfalls wesentlich ist ob die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden.
Wichtig ist, dass die Statusklärung nur solange erfolgen kann, wie die Deutsche Rentenversicherung noch nicht selbst ein Verfahren eingeleitet hat.
Bescheid gegen die Unternehmerschaft: Scheinselbständig
Im Falle der Entscheidung gegen eine unternehmerische Tätigkeit, im Sinne der Scheinselbständigkeit, wird die zuständige Krankenkasse informiert. Der bisherige Auftraggeber wird nun Arbeitgeber. Er hat die nun fälligen Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund des bereits gezahlten Honorars zu entrichten, was immerhin mit ca. 27% zu buche schlägt. Der nun entstandenen Arbeitnehmer hat selbstverständlich von seinem Arbeitsentgelt auch den Sozialversicherungsanteil zu zaheln. So verringert sich der Nettoverdienst im Gegensatz zur unternehmerischen Tätigkeit erheblich, was meist eine Neuverhandlung der Bezahlung bedeutet.
Statusfeststellung aufgrund einer Prüfung
Sollte sich der Unternehmer nicht freiwillig einer Prüfung unterziehen, so kann dies auch durch eine angeordnete Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung geschehen. Die daraus entstehende Beitragspflicht kann seit Januar 2008 rückwirkend bis zur Aufnahme der Tätigkeit festgelegt werden, außer, es wurde frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren beantragt.
Wann verjähren die Ansprüche der Rentenversicherung?
Die Ansprüche der Sozialversicherung gegen den Beitragspflichtigen (Beitragspflichtig ist immer der Arbeitgeber, also der, der die Beiträge an die Sozialversicherung für den Arbeitnehmer abführen muss) verjähren erst nach 4 Jahren, beginnend mit der Fälligkeit der Beiträge.
Besonderheiten bei Handelsvertretern
Für die Beurteilung der Selbstständigkeit kommt es darauf an, ob diese ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei einteilen und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können. Nimmt der Auftraggeber enge Kontrollen vor oder bestehen Pflichtanwesenheiten zu vorgegebenen Zeiten oder Urlaubsregelungen, kann das für eine Scheinselbstständigkeit des Handelsvertreters sprechen. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, kann der Handelsvertreter dennoch arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger sein. Das trifft dann zu, wenn der Unternehmer regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter über EUR 400 beschäftigt und er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet.
Empfehlung für Existenzgründer
Sofern Sie hinsichtlich Ihrer Tätigkeit bedenken haben, sollten Sie innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Weiterhin ist bei Unklarheiten zum Status der Selbständigkeit eine Statusklärung ratsam.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Rentenversicherung
- Scheinselbständigkeit
- Fälligkeit
- Umsatz
- Rechnung
-
Magazin
- So stellen Sie eine Scheinselbstständigkeit fest
- Scheinselbständigkeit - Woran erkenne ich, ob ich scheinselbständig bin?
- Nebenberuflich Selbstständige und deren Rentenversicherungspflicht
- Fragebogen Rentenversicherungspflicht bei Existenzgründungszuschuss
- Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben? FAQ 20
-
Online Rechner
- Rentenberechnung für Selbständige
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ich habe seit Aug. 2009 eine Kleinunternehmen nach §19. Die Umsätze liegen bei monatlich 4000 ...
kommentiert von Gast am 6. Juli 2009
[...] der entspricht, die auch angestellte Mitarbeiter für die Tätigkeit erhalten, ist der Unternehmer Scheinselbständig. Es erfolgt eine Bezahlung, die einem Gehalt oder Lohn sehr ähnlich [...]