Wann für den PC keine Rundfunkgebühren entstehen

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Bisher war die Rechtsprechung klar: Wer einen internetfähigen PC besaß, der musste diesen auch bei der GEZ anmelden. Es handelt sich bei einem solchen Gerät grundsätzlich um ein Rundfunkempfangsgerät, unabhängig davon, ob es zum Rundfunkempfang genutzt werde oder nicht.

Generell gilt aber auch, dass Zweitgeräte in einem Haushalt von der Gebührenpflicht befreit sind. Die GEZ selbst unterscheidet hierbei aber sehr fein. Sie ist der Ansicht, dass der internetfähige PC nur dann von der Zweitgerätebefreiung profitiert, wenn er für den gleichen Zweck, wie das Erstgerät genutzt wird. Das heißt konkret: Ein Fernsehgerät zur privaten Nutzung ist anzumelden, der internetfähige PC zur betrieblichen Nutzung ebenfalls. Damit entstünden zweifache GEZ-Gebühren.  Von der Gebühr befreit ist der PC nur dann, wenn auch das Fernsehgerät betrieblich genutzt wird.

Gerichte entschieden endgültig

Insbesondere für Selbstständige und Freiberufler, die aus dem Home Office arbeiten, ergab sich durch diese GEZ-Auffassung ein Kostenfaktor, der nicht zu unterschätzen war. Einer dieser Unternehmer wehrte sich gegen die GEZ. Schlussendlich musste der bayerische Verwaltungsgerichtshof den Fall entscheiden.

Mit dem Urteil vom 27.04.2011, das unter dem Aktenzeichen 7 BV 10.443 erging, stellte sich das Gericht auf die Seite des Unternehmers.

Keine GEZ-Gebühr für Zweitgeräte

Laut Auffassung des Gerichts sei der PC, auch wenn er betrieblich genutzt würde, als Zweitgerät anzusehen. Damit sei er von der GEZ-Gebühr zu befreien. Für alle anderen Gewerbetreibenden und Freiberufler, die ihre Tätigkeit aus dem Home Office heraus erledigen, bedeutet dies eine deutliche Kostenentlastung. Generell reicht es aus, den Fernseher aus dem privaten Gebrauch anzumelden. PCs, die betrieblich genutzt werden, sind somit grundsätzlich, sofern sie im gleichen Haus stehen, von der Rundfunkgebühr befreit.

Quelle:
Selbstständigentipps.de

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