Verpflegungspauschalen

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Durch Geschäftsreisen eines Unternehmers entstehen zusätzliche Aufwendungen für die Verpflegung des Unternehmers. Diese Zusatzkosten sind im Rahmen von Pauschalen als Betriebsausgaben abzugsfähig. So kann bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden ein Betrag von 6,- EUR geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden erhöht sich der Betrag auf 12,- EUR und bei einer 24 – stündigen Abwesenheit können 24,- EUR gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die Abwesenheitsdauer beginnt mit dem Verlassen der privaten Wohnung und endet mit der Rückkehr in diese.

Für Abwesenheiten im Ausland gelten entsprechend andere Pauschalen.

BMF Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland ab 01.01.2009 (PDF 34 kb)

Die Mehraufwendungen für Verpflegung (VMA) sollten nicht mit Bewirtungsaufwendungen oder Aufwendungen für das Personal verwechselt werden. Es handelt sich ausschließlich um die Verpflegung des Unternehmers. Um die Verpflegungskosten nachweisen zu können, sollte eineReisekostenabrechnung erstellt werden.

Beispiel

Durch einen Auftrag ist ein Unternehmer gezwungen eine längere Dienstreise einzulegen. Er fährt am 5.2. um 9:00 Uhr von seiner heimatlichen Wohnung ab. Übernachtet bis zum 9.2. und kommt um 21:00 Uhr bei seiner Familie in seiner privaten Wohnung wieder an.
Somit kann er folgende Pauschalen geltend machen:
Abwesenheit von 14h – 24h = 12,- EUR (am 5.2. und am 9.2.) 2 x 12 EUR = 24,- EUR
Abwesenheit von mehr als 24h = 24,- EUR (am 6., 7. und 8.2.) 3 x 24 EUR = 72,- EUR

Fazit
Der Unternehmer kann für diese Abwesenheit insgesamt 96,- EUR Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben zum Einsatz bringen. Für Verpflegungsmehraufwendungen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug nutzen.

Bei der Nutzung des privaten PKWs können zudem die Fahrtkosten für die Dienstreise geltend gemacht werden. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer sind hierbei anzusetzen. Bei einem Firmenwagen dagegen werden die Tankbelege wie gewohnt abgerechnet.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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