Verpflegungspauschalen
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Teil 17 von 20 aus der Serie:
Buchführung für Existenzgründer
Buchführung für Existenzgründer
- Was ist Buchführung?
- Wer muss Bücher führen?
- Das Kassenblatt
- Die Systematik der Buchführung – Das Ablagesystem
- Wenn das Geld nicht reicht, Privateinlagen und Privatentnahmen
- Nicht jeder Unternehmer ist zur Anlagenbuchführung verpflichtet
- Gewinnermittlungsarten – Muss ich Bilanzieren oder reicht ein Einnahmen Überschuss Rechnung?
- Bestandteile der Gewinnermittlung
- Der Beleg oder die Rechnung – was muss drauf stehen und was ist Verzierung?
- Geschenke an Geschäftspartner
- Bewirtungsaufwendungen
- Typische nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
- Nicht abzugsfähige Ausgaben
- Vorweggenommene Betriebsausgaben
- Kfz–Kosten, pauschal oder tatsächlicher Aufwand?
- Kfz-Kosten
- Verpflegungspauschalen
- Raumkosten
- Telefon, Handy und Internet
- Abschreibungen
Durch Geschäftsreisen eines Unternehmers entstehen zusätzliche Aufwendungen für die Verpflegung des Unternehmers. Diese Zusatzkosten sind im Rahmen von Pauschalen als Betriebsausgaben abzugsfähig. So kann bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden ein Betrag von 6,- EUR geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden erhöht sich der Betrag auf 12,- EUR und bei einer 24 – stündigen Abwesenheit können 24,- EUR gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die Abwesenheitsdauer beginnt mit dem Verlassen der privaten Wohnung und endet mit der Rückkehr in diese.
Für Abwesenheiten im Ausland gelten entsprechend andere Pauschalen.
BMF Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland ab 01.01.2009 (PDF 34 kb)
Die Mehraufwendungen für Verpflegung (VMA) sollten nicht mit Bewirtungsaufwendungen oder Aufwendungen für das Personal verwechselt werden. Es handelt sich ausschließlich um die Verpflegung des Unternehmers. Um die Verpflegungskosten nachweisen zu können, sollte eineReisekostenabrechnung erstellt werden.
Beispiel
Durch einen Auftrag ist ein Unternehmer gezwungen eine längere Dienstreise einzulegen. Er fährt am 5.2. um 9:00 Uhr von seiner heimatlichen Wohnung ab. Übernachtet bis zum 9.2. und kommt um 21:00 Uhr bei seiner Familie in seiner privaten Wohnung wieder an.
Somit kann er folgende Pauschalen geltend machen:
Abwesenheit von 14h – 24h = 12,- EUR (am 5.2. und am 9.2.) 2 x 12 EUR = 24,- EUR
Abwesenheit von mehr als 24h = 24,- EUR (am 6., 7. und 8.2.) 3 x 24 EUR = 72,- EUR
Fazit
Der Unternehmer kann für diese Abwesenheit insgesamt 96,- EUR Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben zum Einsatz bringen. Für Verpflegungsmehraufwendungen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug nutzen.
Bei der Nutzung des privaten PKWs können zudem die Fahrtkosten für die Dienstreise geltend gemacht werden. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer sind hierbei anzusetzen. Bei einem Firmenwagen dagegen werden die Tankbelege wie gewohnt abgerechnet.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Verpflegungskosten
- Spesen
- Fahrtkosten
- Vorsteuerabzug
- Dienstreise
-
Magazin
- Raumkosten
- Telefon, Handy und Internet
- Nicht abzugsfähige Ausgaben
- Das Kassenblatt
- Typische nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
-
Vorlagen
- Reisekostenabrechnung Muster (Download Gratis)
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- Reisekostenabrechnung (Download für nur 2,99 €)
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- Torsten Montag
- Ich bin Dipl. Betriebswirt, zugelassener eCommerce-Berater der KfW-Bank und Experte im Bereich Suchmaschinenoptimierung sowie Geld verdienen im Internet.
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Betriebswirtschaft satt
kommentiert von Gast am 25. April 2010
Hallo, ich bin Selbständiger, der manchmal in der Schweiz auf Montage arbeitet. Wo kann ich denn die Mehraufw. für Verpfpl. angeben und geltend machen? Danke
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kommentiert von Torsten Montag am 26. April 2010
Die werden in Form von Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe erfasst. Dazu einfach in unserem anderen Lexikon mal lesen. Unter dem Artikel gibt es einen Hinweis zu Spesen im Ausland.
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