Wie unterscheidet sich der Freiberufler vom Gewerbetreibenden FAQ 18

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Wer ist Freiberufler?

Freiberufler oder auch Freelancer sind selbständig tätig und üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus.
Beispiele für Freiberufler: Tierarzt, Architekt, Rechtsanwalt

Um den Freiberufler vom Gewerbetreibenden abzugrenzen, wird der § 18 aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) verwendet. Im § 18 EStG sind alle freiberuflichen Tätigkeiten als Katalog aufgeführt. Selbständige, die in einem der aufgeführten Berufe tätig sind oder einen ähnlichen Beruf haben, sind Freiberufler.

Wer ist Gewerbetreibender?

Alle Selbständigen, die keine Tätigkeit entsprechend der Katalogberufe oder ähnliche Berufe ausüben, sind Gewerbetreibende.

Warum erfolgt eine Abgrenzung?

Wer als Freiberufler eingestuft ist, hat einen großen Vorteil. Im Gegensatz zum Gewerbetreibenden muss ein Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen. Ein Freiberufler muss unabhängig von der Höhe seines Gewinns, keine Bilanz erstellen. Er kann immer eine EÜR abgeben.

Man mag sich fragen, warum wird der eine Selbständige anders behandelt wird als der andere? Die Gewerbesteuer fließt ins Säcklein von den Städten und Gemeinden. Davon unterhalten die Städte ihre Infrastruktur. Bei Freiberuflern wird davon ausgegangen, dass sie die Infrastruktur kaum nutzen. Im Gegensatz zu einem Bauunternehmer fährt ein Rechtsanwalt nicht mit einem Lkw durch die Straßen.

Wie wird mit den sogenannten neuen Berufen verfahren?

Tendenziell entscheiden die Finanzämter hin zum Gewerbetreibenden. Wer einen Beruf, wie Webdesigner oder Programmierer als Selbständiger ausübt, muss dem Finanzamt die Freiberuflichkeit nachweisen. In dem Urteil unter demAz.: XI R 9/03 stellte bspw. der BFH klar, dass auch Programmierer von Anwendungssoftware unter bestimmten Voraussetzungen als Freiberufler eingestuft werden können.

Wie wird eine gemischte Tätigkeit eingestuft?

Auch dazu hat der BFH ein Grundsatzurteil unter dem Az.:

XI R 10/06 vom 18. Oktober 2006 erlassen. Danach ist ein Betrieb, in dem gemischte Leistungen erbracht werden, danach zu qualifizieren, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Trennbare gemischte Tätigkeit

Ist die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit leicht trennbar zu erfassen, bspw. ein Tierarzt verkauft nebenbei noch Schmuck , fallen für den Selbständigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb an. Die unterschiedlichen Einkunftsarten sollten nicht in einer Buchhaltung und nicht auf einem Bankkonto erfasst werden.

Untrennbar gemischte Tätigkeit

Ist die freiberufliche Tätigkeit untrennbar mit der gewerblichen verbunden, zählen die gesamten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bspw. ein Architekt verkauft schlüsselfertige Häuser und bringt seine Architektenleistung dabei ein.

Existenzgründer als Freiberufler

Existenzgründer, die sich als Freiberufler selbständig machen, melden ihre Tätigkeit beim Finanzamt an. Sie müssen kein Gewerbe anmelden. Bei einem Katalog ähnlichen Beruf muss der Gründer dem Finanzamt möglicherweise die Freiberuflichkeit nachweisen. In dem Fall sollte auf jeden Fall der Rat eines Steuerberarters eingeholt werden.

Existenzgründer als Gewerbetreibender

Alle Gründer, die nicht als Freiberufler gelten, müssen ihre selbständige Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden und unterliegen damit der Gewerbeordnung. DieGewerbeanmeldung ist kostenpflichtig. Das Gewerbeamt teilt dem Finanzamt und der Berufsgenossenschaft die Anmeldung des Gewerbes mit.

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Quelle:
Eigene Erfahrungen

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Kommentare

  • Guter Artikel, vielen Dank für den Einblick! Aber warum zählen nicht auch Tätigkeiten im Internet zur Kategorie der freiberuflichen Arbeit? Warum bin ich als Dienstleister im IT-Bereich (speziell SEO, SEM, etc.) nicht auch freiberufler? Ich muss auch nicht mit LKW´s herumfahren oder die Infrastrukter meiner Stadt so stark beanspruchen das sich meine Gewerbeabgaben rechtfertigen würden. Verstehe das noch nicht so ganz... mein Stauerberater sollte darüber am besten Bescheid wissen, oder?


  • Hallo! Ich habe ein Gewerbe, bin selbständig seid Jahren betreibe ein Laden. Aber nebenbei mache ich Musik,demnächst kommt meine neue Single raus und ich werde Promotion usw. wie webseite selber bezahlen also alles ohne Label,die SIngle wird auch verkauft und wenn ich erfolg habe wird man mich vieleicht buchen. Was benötige ich? Muss ich ein 2. gewerbe anmelden oder? Danke Gruß Marco


Über den Autor

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  • Evelyn Brandies
  • Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.
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