So bescheißen Sie legal beim Elterngeld

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Selbständige können ebenso wie normale Arbeitnehmer Elterngeld beantragen, wenn sie Nachwuchs bekommen. Für die Höhe des Elterngelds ist auch bei Selbständigen die Höhe des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt maßgeblich. Doch wie wird dieses nun eigentlich ermittelt?

Die Problematik

Angenommen, eine selbständige Frau ist schwanger und bekommt am 15. November Nachwuchs. Dann wird für die Berechnung des Elterngelds das Nettoeinkommen der Monate vom November des Vorjahres bis zum Oktober herangezogen. Problematisch ist daran, dass zu diesem Zeitpunkt noch niemand wissen kann, wie hoch das Nettoeinkommen des laufenden Jahres ist, da in der Regel noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegen dürfte. Der Gesetzgeber hat für dieses Problem eine praktische Lösung gefunden: Er verwendet einfach den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Somit wird nicht mehr das Einkommen von November bis Oktober herangezogen, sondern der Zeitraum vom Januar bis Dezember des Vorjahres wird maßgeblich. 
 
Wenn die Selbständige immer das gleiche verdient, ist das kein Problem. Angenommen jedoch, sie hätte ihre Selbständigkeit erst im Vorjahr aufgenommen und dementsprechend noch keine großen Gewinne gehabt, würde ein völlig falsches Einkommen zugrunde gelegt.
 
Beispiel:
Unsere Selbständige hat im Januar 2009 ihr Gewerbe gegründet. In den ersten fünf Monaten hat sie jeweils einen Verlust von 1.000 Euro eingefahren, erst ab Juni erreichte sie schließlich einen Gewinn in Höhe von 2.500 Euro. Das Gesamteinkommen beträgt also 12.500 Euro. 
Im Jahr 2010 hat sie von Januar bis Oktober jeweils einen Gewinn von 2.500 Euro erzielt. Der Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 ergäbe also ein Gesamteinkommen in Höhe von 30.000 Euro.
 
In diesem Beispiel wäre es für unsere Selbständige extrem nachteilig, wenn der Gewinn des Jahres 2009 für dieElterngeldberechnung zugrunde gelegt werden würde, denn das Elterngeld betrüge dann nur
12.500 Euro : 12 = 1.041,67 Euro x 65% = 677,08 Euro
Würde jedoch der korrekte Zeitraum zugrunde gelegt werden, ergäbe sich folgender Anspruch:
30.000 Euro : 12 = 2.500 Euro x 65% = 1.625 Euro

Die Lösung

Dieses Problem lässt sich nur lösen, wenn die Selbständigkeitaufgegeben wird. Der Gesetzgeber sieht Folgendes vor: Wenn die Selbständigkeit schon vor der Geburt des Kindes aufgegeben wird, soll das Einkommen anhand derEinnahmen-Überschuss-Rechnungen der zwölf Monate vor der Geburt nachgewiesen werden.
 
Unsere Selbständige aus dem Beispiel muss ihr Gewerbe spätestens Mitte Oktober abmelden. Dann ist sie berechtigt, ihr Einkommen anhand der einzelnen EÜR nachzuweisen. Natürlich ist dasNettoeinkommen dann zwar immer noch nicht bekannt. Dieses wird anhand des Steuerbescheids des Vorjahres hochgerechnet. Sobald der Steuerbescheid des aktuellen Jahres vorliegt, wird die Berechnung eventuell noch angepasst. Nachdem unsere Beispielselbständige im Jahr 2009 nur geringe Einkünfte hatte, wird der Steuersatz niedriger sein als im Jahr 2010, weshalb in diesem Fall eine Rückzahlung einkalkuliert werden sollte.
 
Wichtig ist nur, dass das Gewerbe abgemeldet wird, bevor der Monat vor der Geburt vollständig abgelaufen ist. 

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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  • Sabine Hutter
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