Rentenversicherungspflicht von Lehrern, Erziehern und selbständigen Pflegepersonen

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Teil 3 von 3 aus der Serie:
Rentenversicherungspflicht

Rentenversicherungspflicht


Selbständige Pflegepersonen und Rentenversicherungspflicht

Selbständige Pflegepersonen aus Heilhilfsberufen sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig. Heilkundige, die die Diagnose stellen und die medizinisch erforderliche Behandlung der Kranken bestimmen, sind von der Pflicht zur Rentenvericherung ausgenommen. Dazu zählen bspw. Ärzte, Arbeitstherapeuten, Logopäden oder Psychotherapeuten.

Hebammen, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten dagegen, werden von der Versicherungspflicht erfasst.

Hebammen und Entbindungshelfer

Lt. Gesetz sind Hebammen und Entbindungshelfer als besonders schutzwürdig eingestuft. Sie sind in jedem Fall ab der Geringfügigkeitsgrenze rentenversicherungspflichtig. Selbst die Einstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers steht lt. SGB 6 der Versicherungspflicht nicht entgegen.

Selbständige Lehrer und Erzieher und Rentenversicherungspflicht

Die Deutsche Rentenversicherung definiert den Lehrer wie folgt:

Lehrer im Sinne der Rentenversicherung ist, wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weiter gibt.

Dabei kommt es nicht auf eine pädagogische Ausbildung an. Unter die Rentenversicherungspflicht fallen demzufolge auch Nachhilfelehrer, Dozenten, Skilehrer, Reit- und Fahrschullehrer. Selbst Tagesmütter müssen oft vor dem Sozialgericht klären lassen, ob sie eine erzieherische Tätigkeit ausüben oder nur eine nicht rentenversicherungspflichte Verwahrung von Kindern betreiben. Die Rentenversicherungspflicht bei Lehrern oder Erziehen erlischt, sobald sie einen pflichtversicherten Arbeitnehmer einstellen.

Ausnahmen Lehrer aus dem musischen Bereich

Gesangs- oder Musiklehrer fallen nicht unter die Rentenversicherungspflicht. Diese Personengruppen sind in der Künstlersozialkasse pflichtversichert.

Vorteil der Rentenversicherungspflicht

Die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung hat einen großen Pluspunkt. Der Unternehmer hat weiterhin Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Absicherung der Erwerbsunfähigkeit ist gerade bei älteren Handwerkern, die den Schritt in die Selbständigkeit wagen, ein nicht zu unterschätzender Vorteil.


Quelle:
Eigene Erfahrungen

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Über den Autor Xing_icon

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  • Evelyn Brandies
  • Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.