Künstlersozialversicherung muss Modedesignerin aufnehmen
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Nun hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt es amtlich gemacht und damit einen Präzedenzfall geschaffen: Eine Tätigkeit als Modedesignerin ist in die Kategorie „Künstlerin“ einzustufen.
Dem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen einer Modedesignerin und der Künstlersozialkasse voraus. Sie wollte eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung erwirken. Diese sprach ihr aber den künstlerischen oder publizistischen Background ab, der für eine Mitgliedschaft obligatorisch ist. So landete der Fall schließlich vor dem Gericht, wobei hier das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die entscheidende Instanz war.
Im Zuge des Verfahrens wurden die beruflichen Hintergründe der Modedesignerin durchleuchtet. In ihrem Unternehmen war sie selbst ausschließlich im Bereich Entwurf tätig und ließ alle Fertigungsarbeiten von einer Meisterin des Schneiderhandwerks ausführen. Somit erübrigte sich für die klagende Modedesignerin eine Aufnahme in die Handwerkerinnung. Folglich kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Klägerin tatsächlich künstlerisch tätig ist und deshalb ein Anrecht auf die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung hat.
Rechtliche Hintergrundinformationen
Dem Urteil zur Künstleranerkennung von Modedesignern liegen eindeutige rechtliche Hintergründe zugrunde. Diese sind im KSVG definiert.
Demnach wird als Künstler bezeichnet, wer innerhalb seines Berufs musikalische oder künstlerische Werke, darstellend oder bildend, erzeugt, praktiziert oder einen diesbezüglichen Lehrauftrag wahrnimmt. Handelt es sich bei einer Person um einen Künstler laut Gesetz, so muss dieser in die gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung aufgenommen werden. Als Zusatzkriterien sind definiert, dass der besagte Künstlerselbstständig tätig sein muss und nicht mehr als einen Mitarbeiter beschäftigen darf. Davon ausgenommen sind Ausbildungsverhältnisse sowie Minijobs.
Das betreffende Urteil zum Modedesign wurde bereits Ende Januar 2011 gefällt. Die Rechtskräftigkeit stand wegen Widerspruchsfristen noch aus.
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