Gütliche Einigung im Rechtsstreit um Kartenlegerhonorar
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Kürzlich mussten die Gerichte über einen Rechtsstreit um die Zahlung von Lebensberatungshonoraren durch Kartenlegen entscheiden. Nun konnte in letzter Instanz ein Urteil abgewendet werden. Die beteiligten Parteien einigten sich in einem Vergleich.
Die Hintergründe des Falls
Beim zu prüfenden Fall trat eine Klägerin auf, die Lebensberatung durch Kartenlegen anbot. Konkret ging es darum, dass der Beklagte mehrmals auf das Angebot der Klägerin zugriff, sich gegen Gebühr durch Kartenlegen Tipps für multiple Lebenslagen geben zu lassen.
Daraus resultierte für das Jahr 2009 eine Rechnung von 31.000 Euro, auf deren Begleichung die Klägerin gerichtlich bestand.
Klägerin verlor in erster Instanz
Mit ihrem Ansinnen, das via Kartenlegen verdiente Honorar als Lebensberaterin ausgezahlt zu bekommen, scheiterte die Klägerin sowohl vor dem Landgericht wie auch vor dem Oberlandesgericht. Als Hintergrund wurde dasBürgerliche Gesetzbuch herangezogen. Dieses besagt im § 326, dass Rechtsgeschäfte unwirksam sind, wenn ihnen eine unmögliche Leistung zugrunde liegt.
Das Bundesverfassungsgericht gab jedoch dem Revisionsantrag der Klägerin statt. Zwar stimmte man der Urteilsbegründung in Bezug auf § 326 BGB zu, allerdings müssen parapsychologische Leistungen eine anderweitige Beurteilung erfahren. Den Vertragsparteien stünde es frei, einen derartigen Vertrag, der nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Dienste beinhaltet, zu schließen. Auch hierfür Gebühren zu verlangen, sei nicht grundsätzlich rechtswidrig, sondern müsse in den Willensentscheidungen der Vertragspartner verbleiben.
Sittenwidrigkeit stand zur Debatte
Trotz Annahme des Revisionsantrags gab der Bundesgerichtshof keine positiven Signale in Richtung der Klägerin. Denn laut ihm müsse nicht der § 326 BGB als solches zur Debatte stehen, sondern die Überprüfung der Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts.
Diese könnte beim Ausnutzen einer psychischen Ausnahmesituation festgestellt werden, wodurch der gesamte Vertrag seine Wirksamkeit verlieren würde. Auch der Senat teilte diese Auffassung und sprach sich klar für den Beklagten aus. Dieser sei zum Zeitpunkt derLeistungsbeauftragung und -erbringung in einer schwierigen Lebenslage gewesen. Dass er in der Folge in einem derart massiven Umfang die Dienste der Kartenlegerin in Anspruch nahm, ließe auf einen Zustand mangelnden Selbstvertrauens und somit in der Gesamtheit auf eine psychische Ausnahmesituation schließen. Auf deren Grundlage einen solchen Vertrag abzuschließen, kann der Klägerin als Sittenwidrigkeit unterstellt werden.
Urteil erübrigte sich
Noch ehe es in der Berufungsverhandlung zu einem Urteil kam, konnten sich beide Parteien auf einen Vergleich einigen.
Dieser beinhaltet, dass die Hälfte der Honorarforderung an die Kartenlegerin gezahlt wird. Danach sind alle Ansprüche gegeneinander abgegolten. Die Gerichtskosten tragen beide Parteien zu gleichen Teilen und übernehmen ihre eigenen Prozessauslagen.
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