Freiberufler zahlen auch weiterhin keine Gewerbesteuer

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Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in seinem aktuellen Beschluss unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 eine bereits seit 70 Jahren gültige Rechtstradition. Demgemäß unterliegen Freiberufler und Landwirte auch weiterhin nicht der Gewerbesteuer. Das Verfassungsgericht hat in seine Entscheidung mit einbezogen, dass Freiberufler im Regelfall eine akademische oder vergleichbare besondere berufliche Qualifikation besitzen. Weiterhin wurde angemerkt, dass die freien Berufe im Allgemeinen weniger Produktionsmittelintensiv sind und weniger Infrastrukturbelastungen für die Gemeinde darstellen. Freiberufler sind im Gegensatz zu Gewerbetreibenden vielfach berufsautonomen Reglementierungen hinsichtlich ihrer beruflichen Pflichten und Honorarbedingungen unterworfen. Bei den Land- und Forstwirten wurde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bestätigt, diese Berufsgruppe nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Gerade Land- und Forstwirte sind von dem Produktionsfaktor Boden, der durch die Grundsteuer schon eine Sonderbelastung erfährt, besonders abhängig.

Welche Berufsgruppen zählen laut Gesetz zu den Freiberuflern?

Im Einkommensteuergesetz sind die freien Berufe in einer Art Katalog aufgezählt. Der § 18 EStG bezeichnet dabei die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, was den Einkünften der Freiberufler entspricht. Dem Gesetz nach sind folgende Berufe unter die selbständigen Einkünfte (=Freiberufler) zu zählen:

  • ständig ausgeübte wissenschaftliche, erzieherische, künstlerische, unterrichtende und schriftstellerische Tätigkeit
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
  • Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte
  • Vermessungsingenieure, Ingenieure und Architekten
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten
  • Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen

Begriffsbestimmung

Freie Berufe, Freiberufler, selbständig Arbeitende sind Synonyme und bezeichnen immer die im og. § 18 bezeichneten Berufe. Diese sind alle samt nicht Gewerbesteuerpflichtig und unterschieden sich daher von den Gewerbetreibenden, gewerblich Tätigen, Handwerkern, Handelsvertretern, Händler etc.

Was sind Freelancer?

Der Freiberufler sollte nicht mit dem so genannten Freelancer verwechselt werden. Der Freelancer ist auch ein Selbständiger, der in der Regel abgeschlossene Projekte für verschiedene Auftraggeber erledigt. Er kann dabei sowohl Gewerbetreibender als auch Freiberufler sein. In den meisten Fällen ist ein Freelancer auch ein Freiberufler. Gerade im Bereich derBuchführung, Steuerberatung und Wirtschaftspürfung werden sehr häufig Freelancer eingesetzt, welche nur zu bestimmten abschließbaren Projekten ins UNternehmen geholt werden.

Auf Seiten wie

http://www.freelancer.de/
http://www.freelancermap.de/
http://www.interlance.de/ werden Angebote und Nachfrage für Freelancer zusammengefasst.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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