Existenzgründung für Jugendliche – Gewerbeanmeldung als Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches Unternehmen
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Die Gewerbeanmeldung sollte der erste Schritt in eine erfolgreiche Existenzgründung für Jugendliche sein. Es stellt sich in diesem Zusammenhang zunächst die Frage, ob man eine Gewerbeanmeldung wirklich benötigt bzw. was ein Gewerbe überhaupt ist.
Abgrenzung gewerbliche Tätigkeit
Unter den Begriff des Gewerbes fallen Tätigkeiten welche selbständig, regelmäßig, entgeltlich sowie mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden. Neben den gewerblichen Tätigkeiten gibt es aber auch Tätigkeitsbereiche, die kein Gewerbe darstellen und damit auch nicht in der Gewerbemeldestelle (jedoch unbedingt beim zuständigen Finanzamt) angezeigt werden müssen. Diese sind die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau), die Freien Berufe (künstlerische, ärztliche oder heilberufliche Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen „höherer Art“ etwa Rechtsanwälte, Architekten oderWirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens. Dies gilt allerdings nur, wenn die Tätigkeit nicht durch die gewählte Rechtsform (zum Beispiel eine GmbH) anmeldepflichtig wird. In Deutschland sind alle Gewerbetreibenden dazu verpflichtet, ihr Gewerbe anzumelden. ZurAnmeldung sind auch Jugendliche verpflichtet, sobald eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird.
Wie aber sind die Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung?
Die Gewerbeanmeldung findet in der Gewerbemeldestelle derjenigen Kommune statt, in der der Betriebssitz errichtet werden soll. Wo sich das Amt genau befindet, hängt von der Größe der Stadt ab. Bei kleineren Gemeinden befindet es sich meist im Rathaus, bei größeren Kommunen ist es ein Teil des Ordnungsamts. Den Antrag kann man sich im Internet bei der jeweiligen Kommune vorab herunterladen.
Die Anmeldung kann persönlich vorgenommen werden, in vielen Fällen auch mittels eines schriftlichen Antrages per Post und in einigen Kommunen mittlerweile auch online. Hierüber kann man sich einfach telefonisch oder im Internet bei der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Stelle informieren.
Die Anmeldung muss der Gewerbetreibende selber ausführen. Bei einem Einzelunternehmen ist dies derInhaber, bei einer Personengesellschaft, wie zum Beispiel der GbR, der OHG, der KG oder der Partnerschaftsgesellschaft ist es der (oder die) geschäftsführende(n)Gesellschafter. Bei einer Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH, GmbH UG) ist es der vertretungsberechtigteGeschäftsführer.
Die Höhe der Bearbeitungsgebühr kann sich je nach Kommune stark unterscheiden. In der Regel liegt sie zwischen 20 und 60 Euro. Einige Kommunen führen eine Anmeldung sogar kostenlos durch.
Welche Unterlagen werden für die Anmeldung benötigt?
Zunächst einmal benötigt man ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Pass). Ausländische Staatsbürger, die nicht aus einem EU-Land kommen, müssen zudem eine Aufenthaltsgenehmigung der jeweiligen Ausländerbehörde vorlegen. Die Genehmigung sollte die Erlaubnis enthalten, dass ein Gewerbe betrieben werden darf. Ist das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen, muss der Handelsregisterauszug sowie der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden.
Für einige Branchen gelten Spezialregelungen, die über die reine Gewerbeanmeldung hinausgehen. Betroffen sind davon beispielsweise das Reisegewerbe oder die Gastronomie Details zu diesen Voraussetzungen sind in den Paragraphen 33 und 34 der Gewerbeordnung zu finden.
Bei der Gewerbeanmeldung sollte aus den Angaben klar hervorgehen, welche Dienstleistungen oder Waren von der Tätigkeit erfasst werden sollen. Wird beispielsweise ein Handel betrieben, sollte angegeben werden, ob es sich um ein Groß- oder Einzelhandel handelt sowie die Warengruppen bestimmt werden.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Gewerbeanmeldung vorliegen?
Zunächst muss die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gewährleistet sein. Dies wird in der Regel durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen.
Bei den so genannten sachlichen Voraussetzungen müssen zum Beispiel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ( Kapital) oder die erforderlichen Gewerberäume nachgewiesen werden. Außerdem ist die fachliche Kompetenz zu belegen. Hier wird die jeweilige Ausbildungbescheinigung oder der Studienabschluss vorzuzeigen sein. Auch die Teilnahme an Weiterbildungen sollten als Belege mitgenommen werden.
Kann auch ein Minderjähriger einen Online-Shop eröffnen und damit ein Gewerbe anmelden?
Ja, das geht. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten bei der Gewerbeanmeldung aber einige Sonderregeln.
Vor der Ausübung eines selbstständigen Gewerbes brauchen Minderjährige zunächst die Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters, also in der Regel der Eltern. Neben den Erziehungsberechtigten muss außerdem das Vormundschaftsgericht zustimmen. Das Vormundschaftsgericht erteilt seine Genehmigung aber nur, wenn der Jugendliche für den Betrieb eines Gewerbes die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt und über die notwendige Reife verfügt. Auf diese Weise sollen Minderjährige davor geschützt werden, unbedarft Verpflichtungen und Verantwortungen einzugehen, die ihnen finanziellen Schaden bereiten könnten.
Wer sowohl die Erlaubnis der Erziehungsberechtigung als auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bekommen hat, kann auch als Minderjähriger ein Gewerbe anmelden. Für die Geschäfte, die sein Gewerbe betreffen, hat der Jugendliche dann die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit: er darf also alle Verträge abschließen, die sein Gewerbe mit sich bringt – zum Beispiel Mietverträge, Arbeitsverträge oder Kaufverträge.
Innerhalb welcher Zeit entscheidet die Behörde über die Gewerbeerlaubnis?
Die Erlaubnisbehörde muss über einen Antrag auf Gewerbegenehmigung innerhalb von drei Monaten entscheiden und einen positiven oder negativen Bescheid erlassen. Das Gewerbeamt informiert dann verschiedene Behörden über die Anmeldung, beispielsweise die Industrie- und Handwerkskammer ( IHK), das Finanzamt, die Krankenkasse oder die Handwerkskammer ( HWK). Weitere Stellen sind dieBundesagentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaften, das Steueramt, das statistische Landesamt sowie eventuell das Bauamt. Der Betrieb wird in das Gewerberegister der jeweiligen Stadt aufgenommen und je nach Tätigkeitsbereich schließt sich der Betrieb als Mitglied der IHK oder der HWK an.
Der Artikel wurde von Rechtsanwältin Freihof www.wettbewerbsrecht-berlin.de zur Verfügung gestellt.
Rechtsanwältin Freihof ist Inhaberin der FREIHOF.Rechtsanwaltskanzlei. und berät Mandanten vor allem im Bereich des Internet- und Wirtschaftsrechts.
Wir beraten Sie in allen Bereichen des Wettbewerbsrechts, des Internetrechts, des Urheberrechts und des Medienrechts sowie in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Kennzeichenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Designrecht), hier auch des Lizenzrechts. Außerdem beraten wir Sie in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.
Quelle:
FREIHOF.RechtsanwaltskanzleiBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
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