Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen beim Importgeschäft
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Teil 11 von 14 aus der Serie:
Direktimport aus Asien
Direktimport aus Asien
- Wie Sie mit Import von Waren Geld verdienen können
- Steigerung der Handelsspanne durch Importgeschäfte
- Glossar und Grundbegriffe zum Import aus China
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Importeurs
- Kontaktaufnahme und Präsentation der eigenen Firma
- Die 10 Regeln sollten Sie bei einem Besuch in China beachten
- Zahlungsbedingungen und –formen des Importgeschäftes
- Rechtliche Rahmenbedingungen eines Importgeschäfts
- Risiken und Versicherungen beim Importgeschäft
- Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen beim Importgeschäft
- Abgaben, Zölle und Steuern bei Importen
- Glossar 2. Teil - Fachbegriffe des Imports am Beispiel China
- Glossar 3. Teil - Fachbegriffe des Imports am Beispiel China
Bevor einzuhaltende Einfuhrgenehmigungen, Lizenzen, Verbote und andere Beschränkungen im Mittelpunkt stehen, sollten zumindest einige Begriffe grundlegend definiert und erklärt werden. Dazu gehören insbesondere die Begriffe Import oder Einfuhr. Die Experten trennen bei den genannten Begrifflichkeiten in Länder oder Territorien, in welche entsprechende Produkte eingeführt, importiert oder verbracht werden sollen.
Warenverkehr innerhalb der EU-Länder
Solange Unternehmen innerhalb der Europäischen Union Handel betreiben und Waren über europäische Grenzen hinweg kaufen oder verkaufen, spricht der Fachmann von Handelsgeschäften im EU – Binnenmarkt. Dabei ist der Begriff Import eher nicht zu verwenden, sondern wird durch den "Eingang", "Bezug" oder "Erwerb" ersetzt. Der Binnenhandel zieht nicht zwangsläufig die Abwicklung von Zollformalitäten nach sich. Aufgrund der Regelungen innerhalb der EU-Länder sind also diese bürokratischen Hindernisse ausgeschaltet worden. Der Unternehmer muss allerdings die Vorschriften der Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb beachten. Darüber hinaus müssen auch statistische Angaben des Intrahandels abgegeben werden.
Warenverkehr außerhalb der EU-Länder
In diesem Fall werden Waren aus so genannten Drittländern in die europäische Union eingeführt. In diesem Fall wird dieser Warenverkehr auch Import bezeichnet. Im Außenhandel oder Extrahandel sind nach wie vor die Zollabfertigung und andere Vorschriften zu beachten.
Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen
Nicht alle Produkte können bedenkenlos und ohne Anmeldungen, Genehmigungen oder Lizenzen in die europäische Union oder speziell nach Deutschland eingeführt werden. Dies verbieten zum einen europäische Sicherheitsstandards, welche in Zeiten von Attentaten und Terrorismus überarbeitet wurden oder in naher Zukunft überarbeitet werden müssen. Diese Regelungen dienen nicht zuletzt der inländischen Bevölkerung, den Arbeitern und Angestellten an den Flughäfen oder anderen Verkehrsknotenpunkten. Zum Anderen sind derartige Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen auch zum Schutz der inländischen Wirtschaft gedacht. Dieser Schutzmechanismus kommt vor allem in der Textilbranche oder dem Bekleidungssektor zum Tragen. Diese Wirtschaftszweige unterliegen einer besonderen Schutzwürdigkeit, so dass der europäische und insbesondere der deutsche Gesetzgeber Billigprodukte aus dem fernen Osten vom inländischen Markt fern halten muss, um inländische Verkaufspreise und somit das inländische Lohnniveau aufrecht erhalten zu können.
Zu den einfuhrbeschränkten Branchen zählt auch die Stahlindustrie sowie einige Produkte der chemischen Industrie, aber auch diverse Haushaltsprodukte und Gebrauchsgegenstände. Für oben genannte Erzeugnisse und Waren muss der Importeur zur Einfuhr eine Genehmigung vor der Einfuhr einholen. Alternativ kann auch ein Überwachungsdokument vorgelegt werden. Auch der Nachweis des Herstellungsortes bzw. des Ursprungs der Waren und Produkte kann erforderlich werden. Dazu ist ein so genanntes Ursprungszeugnis vorzulegen. Welche Waren und Produkte bei der Einfuhr beschränkt werden, wird regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist in Deutschland für entsprechende Genehmigungsverfahren und für Ausschreibungen für die Waren der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Produkte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich und einige Waren der Nahrungsmittelindustrie unterliegen einer bestimmten Einfuhrlizenzpflicht. Für deren Genehmigung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) verantwortlich.
Eine Erleichterung für geringfügige Waren ohne oder nur mit geringwertiger wirtschaftlicher Bedeutung (z. B. Proben oder Muster) können Vereinfachungen oder Erlasse der Dokumentationspflicht erhoben werden, wenn derartige Artikel nicht für den Handelsverkehr importiert werden.
Wichtige Internetadressen:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung www.ble.de
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de
Ob ein Import nun genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist, entscheidet im Wesentlichen das Außenwirtschaftsrecht. Danach sind Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union / Deutschland grundsätzlich genehmigungsfrei zulässig. Lediglich für einige Güter existieren Beschränkungen, welche direkt mit dem betreffenden Land ausgehandelt bzw. für dieses Land festgelegt wurden. Zu diesem Zweck existiert eine Einfuhrliste, welche entsprechende Waren und Güter enthält. Diese Informationen sind im elektronischen Zolltarif (EZT) enthalten und können online und kostenlos unter http://auskunft.ezt-online.de/ezto/ abgerufen werden.
Die Höhe der Drittlands- und Präferenzzollsätze, Warenbeschreibungen, etwaige Beschränkungen und andere Bestimmungen stehen über das TARIC System online unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/cgi-bin/tarchap?Lang=DE zur Verfügung.
Das Ursprungszeugnis
Einige Waren aus dem Nicht Europäischen Ausland verlangen den Nachweis ihrer Herkunft bzw. des Ursprungs. Wenn der Gesetzgeber ein derartiges Ursprungszeugnis verlangt, muss der Importeur eine Art Geburtsurkunde für die zu importieren Waren bereitstellen. Die Notwendigkeit des Ursprungszeugnis ist ebenfalls aus der Einfuhrliste zu entnehmen. Weitere Informationen zum Ursprungszeugnis kann jede Industrie- und Handelskammer erteilen. In den meisten Fällen hat das Zielland über die Notwendigkeit eines derartigen Zeugnisses zu entscheiden. Das Ursprungslandzeugnis wird in den meisten Ländern von der zuständigen IHK oder der Außenhandelskammer erstellt.
Verbote und Beschränkungen
Anders als wirtschaftliche Beschränkungen können auch nichtwirtschaftliche Beschränkungen die Einfuhr von asiatischen Waren und Produkten beeinflussen. Derartige Einschränkungen sind unter „Verbote und Beschränkungen (VuB)“ zusammengefasst. Unter diese Einfuhrbeschränkungen fallen Waren die besonders schutzbedürftig sind, so z.B. geschützte Tiere und Pflanzen oder Waren, welche die Gesundheit gefährden. Andere Kriterien sind bspw. der Umweltschutz oder der Urheberschutz. Auch sehr eingeschränkt sind Importe im Bereich Waffen oder Drogen und Betäubungsmittel. Weitere Hinweise zu den VuB findet man unterwww.zoll-d.de
Die CE-Kennzeichnung bei technische Produkten
Die von der EU- Richtlinie festgelegte Kennzeichnung technischer Produkte zeigt dem Benutzer, Verkäufer oder Käufer, dass bei dem Produkt sämtliche Sicherheitsrichtlinien innerhalb der Europäischen Union eingehalten wurden. Diese Kennzeichnung ist selbstverständlich auch ein Qualitätsmaßstab im Ausland und sollte auf jeden Fall beachtet werden.
Quelle:
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-
Lexikon
- Richtlinie
- Industrie- und Handelskammer
- Umsatzsteuer
-
Magazin
- Abgaben, Zölle und Steuern bei Importen
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