Der Gründungszuschuss wird zur Ermessensleistung
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Die Bundesregierung plant mal wieder Einsparungen. Das neue Gesetz trägt den klangvollen Namen "Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente". Die Leistungssteigerung äußert sich für angehende Unternehmer in einer drastischen Kürzung des Gründungszuschusses.
Welche Einschränkungen für Gründer sind geplant?
1. Aus einer Pflichtleistung wird eine Ermessensleistung
Bei dem momentan gültigen Gesetzesstand hat der Existenzgründer ein Recht auf den Gründungszuschuss. Im Gesetz steht bisher:
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Im neuen Gesetzentwurf steht dagegen nur noch, dass bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit die Existenzgründer einen Gründungszuschuss erhalten können. Das bedeutet für die Gründungswilligen, dass sie keinerlei Rechtsanspruch mehr auf den Zuschuss besitzen. Der Ermessensspielraum für die Sachbearbeiter der örtlichen Agenturen für Arbeit wächst damit exorbitant, weil sie allein entscheiden ob ein Antrag bewilligt oder abgelehnt wird.
Welche Ablehnungsgründe können auf den Gründer zukommen?
Die Förderung von Existenzgründungen am Jahresende wird schwieriger, weil dann in der Regel die Fördertöpfe bereits leer sind. Durch den Ermessensspielraum kann der Zuschuss einfach abgelehnt werden, obwohl die Gründungsidee ein gutes Erfolgspotenzial besitzt. Weiterhin wird dem menschlichen Faktor eine größere Bedeutung zukommen. Sympathie oder Antipathie beeinflussen eine Ermessensentscheidung signifikant. Auch die Branche der Neugründung wird ausschlaggebend für eine Bewilligung oder Ablehnung werden. Der fünfte Büroservice oder der sechste Hausmeisterdienst wird schwieriger an einer Förderung kommen als ein Gründer und einem neuen und innovativen Gründungskonzept oder einer herausragenden Motivation.
2. Kürzung der ersten Phase der Förderung
Bisher erhalten Existenzgründer in den ersten neun Monaten ihr Arbeitslosengeld weiter und bekommen zusätzlich 300 Euro Sozialpauschale. Diese neun Monate sollen auf sechs Monate verkürzt werden. Da der Gründungszuschuss auch weiterhin für 15 Monate gezahlt werden soll, muss im Gegenzug die zweite Phase verlängert werden. Dadurch wird die Sozialpauschale in Höhe von 300 Euro dann für neun Monate gezahlt. Der Gründer verliert also effektiv das Dreifache seines monatlichen Arbeitslosengeldes. Die Summe variiert je nach vorherigem Verdienst zwischen einigen 100 bis einigen 1000 Euro.
Unser Tipp
Eine Existenzgründung vor Inkrafttreten des Gesetzes bringt dem Gründer bares Geld. Bis zur Gesetzesänderung ist der Gründungszuschuss noch eine Pflichtleistung der Bundesagentur für Arbeit. Der Gründer besitzt damit einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss. Darüber hinaus stehen dem Existenzgründer drei Monate länger die Förderung der Phase eins zu.
Lesen Sie dazu auch: Die häufigsten Fragen zur Existenzgründung
Quelle:
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Über den Autor

- Evelyn Brandies
- Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.
kommentiert von gruendercoach am 15. August 2011
Eines der wichtigsten Förderinstrumente für Menschen aus der Arbeitslosigkeit wird zur Ermessensleistung! Hier ist wieder einmal die Einfallslosigkeit der deutschen Politiker sichtbar. Man hätte innerhalb der BA andere und effizientere Einsparmöglichkeiten ansetzen können, leider haben arbeitslose Existenzgründer keine Lobby wie andere Bereiche innrhalb der BA.
Nun heisst es, wie auch beim Einstiegsgeld, den Sachbearbeiter persönlich zu überzeugen. Dies geschieht mit einem konsequenten und sicheren Auftreten des Antragsstellers sowie einem fundierten Geschäftskonzept.
Euer Gruendercoach
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