Bewilligter Gründungszuschuss bietet keinen Schutz vor Scheinselbstständigkeit

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Bei einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus hat der Gründer, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, Anspruch auf Gründungszuschuss. Bspw. muss der Gründer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen verfügen. Ebenso muss der seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen und nachweisen.

Nachweis mit Hilfe der Tragfähigkeitsbescheinigung

Für den Antrag auf Gründungszuschuss muss der Gründer eine Tragfähigkeitsbescheinigung beibringen. Diese Bescheinigung können Unternehmensberater,Steuerberater, Kammern und Banken oder auch Existenzgründerberater ausstellen. Die so genannte fachkundige Stelle prüft, ob sich das Geschäftskonzept als tragbar erweist. Dabei werden die unternehmerischen Kenntnisse, die Zulassungsvoraussetzungen und die fachlichen Fähigkeiten des Gründers genauestens unter die Lupe genommen. Die zu erwartenden Aufträge, der zu erzielende Umsatz, dieRentabilität und der Kapitalbedarf werden geprüft. Insbesondere wird mit der Tragfähigkeitsbescheinigung auf dieSelbstständigkeit abgezielt. Durch Fragen ob eine Weisungsbindung besteht, eine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers gegeben ist oder ob eine eigene Unternehmensorganisation vorliegt soll dieScheinselbstständigkeit ausgeschlossen werden.

Die fachkundige Stelle bestätigt demzufolge, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Die Arbeitsagentur selbst hat die Pflicht, diese Merkmale noch einmal zu überprüfen.

Erkenntnis und Konsequenz aus der Prüfung

Eigentlich müsste die Konsequenz aus diesen Prüfungen lauten, dass bei einem bewilligten Gründungszuschuss keine Scheinselbstständigkeit vorliegen kann. Dem ist aber nicht so, dass Bundesarbeitsgericht urteilte mit seinem Beschluss vom 21.12.2010, Aktz. 10 AZB 14/10, dass trotz der Bewilligung von Gründungszuschuss eine wirtschaftliche Abhängigkeit und somit eine Scheinselbstständigkeit bestehen kann.

Merkmale der Scheinselbstständigkeit

Die folgenden Merkmale können für eine Scheinselbstständigkeit sprechen:

  • Die Tätigkeit lässt keine typischen Merkmale für unternehmerisches Handeln erkennen.
  • Der Selbständige darf seine Arbeitsleistung nicht durch eigene Arbeitnehmer erledigen lassen.
  • Der Auftraggeber hat weit reichende Kontrollen und Mitspracherechte hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Erledigung der Aufgaben.

Weitere Informationen zur Scheinselbständigkeit, zusammengestellt von der IHK München:

Merkmale der Scheinselbstaendigkeit (PDF, 76 KB)

Der vorliegende Fall

Im verhandelten Fall absolvierte die Klägerin ein Praktikum in einer Bürogemeinschaft, welche aus drei Versicherungsvertretern und einem Kfz Händler bestand. Anschließend wurde die Klägerin für sechs Monate von der Bürogemeinschaft als Angestellte beschäftigt. Erst nach der Tätigkeitsaufnahme wurde über die Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin gesprochen. Der bei der Arbeitsagentur beantragte Gründungszuschuss wurde in Höhe von 756 Euro bewilligt. Nachdem die Klägerin ihr vermeintliche Arbeitsverhältnis kündigte, kam es zum Streit ob eine selbständige Tätigkeit oder eine Scheinselbstständigkeit vorgelegen hat.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Klägerin wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Da sie während der Öffnungszeiten des Autohändlers anwesend sein musste, hatte sie keine Chance ihre Arbeitskraft anderen Auftraggebern anzubieten. Trotz des bewilligten Gründungszuschusses war die Klägerin wirtschaftlich abhängig.

Fazit

Entscheidend für die Feststellung einer Selbstständigkeit sind die tatsächlichen Verhältnisse. Die Prüfung durch die fachkundige Stelle und die Arbeitsagentur können darüber nicht in letzter Konsequenz Auskunft geben. Selbst die Bewilligung des Gründungszuschusses bestätigt nicht, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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  • Evelyn Brandies
  • Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.