Berufsbetreuer zahlen keine Gewerbesteuer
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Viele Juristen und andere Berufsgruppen nehmen neben ihrer eigentlichen Tätigkeit auch Aufgaben im Rahmen der Berufsbetreuung wahr. Diese werden ebenfalls vergütet. Nach den bisherigen Regelungen sind die Einnahmen als Einnahmen aus Gewerbebetrieben zu versteuern, so dass auch die Gewerbesteuer darauf gezahlt werden muss.
BdSt gegen diese Regelung
Schon 2008 hatte der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Eingabe an das Bundesfinanzministerium gemacht, in der man um eine Klarstellung der gesetzlichen Richtlinien bat. Hierbei ging es vor allen Dingen darum, die Einnahmen aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer als Einnahmen aus sonstigen selbstständigen Tätigkeiten anzusehen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Kürzlich landeten zwei Fälle vor dem Bundesfinanzhof (BFH). In einem ging es um einen Rechtsanwalt, der als Berufsbetreuer nebenher tätig war und im anderen um eine Juristin, die nebenbei als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin agierte.
BFH schloss sich der Meinung des BdSt an
Der BFH beschloss mit den Urteilen, die unter den Aktenzeichen VIII R 10/09 und VIII R 14/09 ergingen, dass die Einnahmen aus Tätigkeiten als Berufsbetreuer tatsächlich zu den Einnahmen aus sonstigen selbstständigen Arbeiten zu zählen sind. Damit wird klar, dass für Berufsbetreuer keine Gewerbesteuer anfällt, da die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht mit Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb vergleichbar sind.
Mit dem Urteil dürfte sich für viele Anwälte, Juristen und andere Berufsgruppen eine deutliche Erleichterung bei der Berechnung der anfallenden Steuern ergeben und die Tätigkeit kann ohne Angst vor überzogenen Steuerforderungen wieder ausgeübt werden. Der BFH hat somit ein Urteil gefällt, welches die Berufsbetreuer deutlich entlastet und diese Arbeit wieder lohnender macht, was auch im allgemeinen Interesse liegen dürfte.
In Anlehnung an: http://www.steuerzahler.de/
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