Ausübungsberechtigung oder Meister FAQ 29
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Ein selbst ernannter Hausmeister darf grundsätzlich nicht alle Tätigkeiten ausüben, die er möchte. Hier muss genau differenziert werden, wofür man Erlaubnisse oder weitere Qualifikationen benötigt.
Wann ist eine Ausübungsberechtigung der Handwerkskammer erforderlich?
Handwerkliche Tätigkeiten können in geringem Umfang und wenn keine fachspezifischen Kenntnisse für die Erledigung der Arbeiten erfüllt werden müssen, ohne Meldepflicht bei der Handwerksammer erfüllt werden. Das gilt allerdings nur für kleine Reparatur-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten. Spätestens dann, wenn die handwerkliche Tätigkeit beworben wird und nicht mehr ausschließlich im kleinen Umfang im Rahmen einer Hausmeistertätigkeit ausgeübt wird, besteht auch eine Meldepflicht bei der Handwerkskammer.
Wenn eine Tätigkeit aufgenommen wird, die komplett oder auch teilweise der Ausübung selbständiger handwerklicher Tätigkeiten bedarf, ist eine Meldepflicht gegeben. Auch wenn nicht immer eine Meisterqualifikation für die Ausübung einer solchen Tätigkeit vorliegen muss und diese Regelungen im Rahmen der EU auch inzwischen für viele Berufe gelockert wurden, besteht diese Meldepflicht gegenüber der Handwerkskammer.
Für Tätigkeiten im Bautrocknungsbereich, Bodenlegergewerbe, Fugengewerbe, Holz- sowie Bautenschutzgewerbe, regelmäßiger und professioneller Teppichreinigung sowie dem Einbau von Baufertigteilen, zum Beispiel Türen oder Fenstern, bedarf es einer Meldung bei der Handwerkskammer.
Wann ist zwingend eine Meisterqualifikation erforderlich?
Für die Ausübung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zur Meldepflicht bei der Handwerkskammer eine Meisterqualifikation erforderlich:
- Maurer- und Betonbauarbeiten
- Heizungsbau
- Zimmerertätigkeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Maler- und Lackiertätigkeiten
- Gerüstbauarbeiten
- Schornsteinfegerarbeiten
- Klempnertätigkeiten
- Heizungsbau- und Installateurarbeiten
- Elektrotechnikertätigkeiten
- Tischlerarbeiten
Für diese Arbeiten besteht generell eine Meisterpflicht.
Eine Meisterqualifikation kann zudem umgangen werden, wenn im ausgeübten Handwerk eine mindestens sechs Jahre dauernde Berufserfahrung vorhanden ist oder aber wenn zuvor in einer leitenden Position in dem angestrebten Handwerk gearbeitet wurde. Beabsichtigt also zum Beispiel ein berufserfahrener Handwerker, eine Tätigkeit als Hausmeister aufzunehmen, darf er diese Tätigkeit im Rahmen seiner Aufgaben ausführen, ohne eine Meisterqualifikation vorweisen zu müssen.
Generell ist die Meisterpflicht im Rahmen der EU gelockert worden, da die Eintragung in die Gewerberolle einen Handwerker bis zu 800 Euro kosten kann und hier eine Benachteiligung von deutschen Gewerbetreibenden gegenüber anderen europäischen Handwerkern bestünde, in deren Land keine Meisterpflicht für die Ausübung einer Handwerkstätigkeit besteht.
Quelle:
HwOBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Meisterpflicht
- Reparatur
- Ausübungsberechtigung
- Handwerkskammer
- Handwerksrolle
-
Magazin
- Was darf ein Hausmeisterservice alles für Arbeiten erledigen?
- Ich will mich selbständig machen, wo muss ich mich überall anmelden? FAQ 11
- Die häufigsten Fragen zur Existenzgründung
-
Vorlagen
- Checkliste Arbeitszeugnis für die Ausübungsberechtigung § 7b HwO (Download nur für Registrierte Benutzer)
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