Innergemeinschaftlicher Erwerb

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Dieser Erwerb stellt das Gegenstück zur innergemeinschaftlichen Lieferung dar. Er ist in Deutschland steuerpflichtig. Der Unternehmer muss diesen Erwerb also der Umsatzsteuer unterwerfen. Da der Warenverkehr jedoch innerhalb der EU erleichtert werden soll und für die handelnden Unternehmer gegenüber anderen, nicht grenzüberschreitend tätigen Geschäftleuten, nicht nachteilig sein soll, kann der innergemeinschaftliche Erwerb gleichzeitig als Vorsteuer geltend gemacht werden. Somit liegt unterm Strich keine steuerliche Belastung für den Erwerber einer Ware aus bspw. Italien vor.

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