Einstiegsgeld
Einstiegsgeld
Auch für ALG II-Empfänger besteht die Möglichkeit einer Förderung bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Diese Tätigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen und hauptberuflich ausgerichtet sein. Laut § 29 SGB II kann für ALG II-Empfänger ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II gewährt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Vielmehr liegt die Entscheidung für die Gewährung des Einstiegsgeldes beim zuständigen Fallmanager der ARGE oder des Grundsicherungsamts.
Voraussetzungen
Das Einstiegsgeld wird nur Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt, wenn diese erwerbsfähig sind. Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Einstiegsgeldes ist wie beim Gründungszuschuss auch, das Vorliegen eines Business-Plans. Dieser ist von einer fachkundigen Stelle zu prüfen.
Dauer der Förderung
Das Einstiegsgeld kann für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten gewährt werden. In der Regel erfolgt die Zusage zeitlich begrenzt für 6 oder 12 Monate. Danach erfolgt eine Überprüfung durch die Arbeitsagentur. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe des Einstiegsgeldes nach Ablauf von 12 Monaten zumindest gekürzt wird, sofern nach wie vor eine Bedürftigkeit des Gründers vorliegt. Entfällt der Anspruch auf ALG II, entfällt damit gleichzeitig das Einstiegsgeld.
Höhe der Förderung
Das Einstiegsgeld fällt wesentlich geringer aus als der Gründungszuschuss. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich eine Gründung innerhalb des ALG I-Bezuges. Als Einstiegsgeld werden üblicherweise 50% Regelleistung des ALG II als Zuschuss gewährt. Dieses kann jedoch in Abhängigkeit von der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft erhöht werden, wird aber auf maximal 100% der Regelleistung begrenzt.
Sozialversicherung
Ein Unternehmensgründer, der ALG II bezieht und dem ein Einstiegsgeld gewährt wird, ist in der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Bezüglich der Krankenversicherung ist zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung vorliegt.
Hinzuverdienstgrenze
Selbständige Unternehmer, die Einstiegsgeld erhalten, müssen ihre Umsätze und Betriebsausgaben der Arbeitsagentur melden. Sie dürfen von den ermittelten Gewinnen lediglich maximal 20 – 25% behalten. In Abhängigkeit von der Höhe des Gewinns ergeben sich hier unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.
Steuern
Das Einstiegsgeld unterliegt nicht der Einkommensteuer. Der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Gewinn ist jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern.
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letzte Änderung: 22.09.2006 Aufrufe: 47044
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