Gewerbeanmeldung FAQ 14

Darf jeder ein Gewerbe anmelden?

Nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit gem. § 1 GewO ist

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wann muss das Gewerbe angemeldet werden?

Der § 14 der GewO gibt die Auskunft, das ein Gewerbe angemeldet werden muss, wenn u.a.
  • eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird,
  • ein bereits bestehender Gewerbebetrieb übernommen wird,
  • der Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegt wird,
  • eine Zweigstelle gegründet wird,
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird.

Muss jeder ein Gewerbe anmelden?

Nein, alle Selbständigen, die nicht einen Beruf gem. dem Katalog von § 18 EStG, oder einen ähnlichen Beruf ausüben, müssen kein Gewerbe anmelden, sondern geben die Aufnahme ihrer Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt bekannt.

Wo wird das Gewerbe angemeldet?

Der Gewerbetreibende meldet sein Gewerbe im Gewerbeamt bzw. Gewerbemeldestelle seiner zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung an. Dabei muss er seine Tätigkeit näher bezeichnen. Ob der Gewerbetreibende persönlich, schriftlich oder gar online seine Anmeldung abgeben kann, ist in den verschiedenen Städten unterschiedlich geregelt.

Das Formular zur Gewerbeanmeldung

Das Formular zur Gewerbeanmeldung umfasst nur eine Seite. Auszufüllen sind u.a. die persönlichen Daten, das Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit und ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf geführt werden soll. Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung ist eher günstig. Sie liegt in den einzelnen Städten und Gemeinden bei ca. 15,- bis 40,- EUR.

Wer unterliegt der Zulassungsbeschränkung?

Bestimmte Berufszweige unterliegen bei der Gewerbeanmeldung einer Zulassungsbeschränkung. Darunter zählen bspw. Makler, Versicherungsmakler, das Bewachungsgewerbe oder Spielbanken. Für Handwerker ist die Zulassungsbeschränkung in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Was macht das Gewerbeamt mit der Gewerbeanmeldung?

Der Mitarbeiter des Gewerbeamts prüft die persönlichen Daten auf Richtigkeit. Dann führt er eine inhaltliche Prüfung der angemeldeten Tätigkeit durch. Für eine verbotene Dienstleistung, wie bspw. Waffenhandel, Sklaverei oder Drogenhandel wird keine Gewerbeanmeldung erteilt. Ebenfalls wird die Zulassungsbeschränkung geprüft, bspw. die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder eines Meisterbriefes. Der Firmenname oder die Firmenbezeichnung des Gewerbetreibenden wird bei der Anmeldung nicht auf Zulässigkeit vom Gewerbeamt geprüft. Das ist , nach Aussage des Gewerbeamtes, Aufgabe der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK).

Informiert das Gewerbeamt andere Behörden oder Institutionen von der Anmeldung?

Eindeutig ja, der § 14 GewO gibt vor,

(9) 1Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an

1. die Industrie- und Handelskammer
2. die Handwerkskammer
3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde
3a die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz,  zuständige Landesbehörde
4. das Eichamt
5. die Bundesagentur für Arbeit
6 die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft
7.die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
8.das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung
9. die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters

Kommt der Gewerbeschein per Post? 

Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe persönlich beim Gewerbeamt anmelden, bekommen, nachdem sie die Gebühr bezahlt haben, ein DIN A4 Blatt mit der Überschrift "Gewerbeanmeldung". Dieses Blatt ist der so genannte Gewerbeschein, mit ihm kann der Gewerbetreibende die ordnungsgemäße Anmeldung des Gewerbes nachweisen.

Brauche ich für zwei verschiedene Gewerbe auch zwei Gewerbeanmeldungen?

Die Gewerbeordnung legt dem Unternehmer keine Beschränkung hinsichtlich verschiedenartigster Betätigungen innerhalb eines Unternehmens auf.

Der § 3 GewO (Betrieb verschiedener Gewerbe) stellt fest:

 

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

Fazit

Der Gründer fasst alle Tätigkeiten, die er voraussichtlich anbieten will, auf einer Gewerbeanmelung zusammen.

Über den Autor

Evelyn BrandiesAnonymous’s avatar

Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gruenderlexikon.de. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.

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Gewerbe Gewerbeamt Gewerbeanmeldung

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